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dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der
Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die
Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch
binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn ver-
urtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt.
§. 16. Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches frem-
des Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher
das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen,
erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das Certi-
fikat durch ein von dem Bundeskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur
Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des
Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die
Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes und
über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt
verlängerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch be-
stehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundes-
staates befugt, welchem der Erwerber angehört, und in Ermangelung
eines solchen Konsuls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der
Konsul eines anderen Bundesstaates (Art. 56. der Bundesverfassung).
#. 17. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß
und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung
des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintragung
in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien.
§. 18. Die in Gemäßheit des §. 2. zur Führung der Bundes-
flagge berechtigten Schiffc, welche in Folge der Vorschrift Art. 432. ff.
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines
Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Behufs Führung
der Landesflagge versehen sind, brauchen zur Ausübung des Rechts, die
Bundesflagge zu führen, von Neuem in das Schiffsregister nicht einge-
tragen und mit neuen Certifikaten nicht versehen zu werden.
K 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung
der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze
zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften
desselben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf
landesgesetzlichem Wege.
#§. 20. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in
Wirksamkeit.
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerinsche
Landesflagge zu führen befugt sind, treten die Vorschriften des C. 2.
über die Erfordernisse der Nationalität erst am 1. April 1869 in Gel-
tung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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