Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der 
Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die 
Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch 
binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn ver- 
urtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt. 
§. 16. Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches frem- 
des Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher 
das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, 
erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das Certi- 
fikat durch ein von dem Bundeskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur 
Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des 
Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die 
Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes und 
über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt 
verlängerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch be- 
stehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundes- 
staates befugt, welchem der Erwerber angehört, und in Ermangelung 
eines solchen Konsuls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der 
Konsul eines anderen Bundesstaates (Art. 56. der Bundesverfassung). 
#. 17. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß 
und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung 
des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintragung 
in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien. 
§. 18. Die in Gemäßheit des §. 2. zur Führung der Bundes- 
flagge berechtigten Schiffc, welche in Folge der Vorschrift Art. 432. ff. 
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines 
Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Behufs Führung 
der Landesflagge versehen sind, brauchen zur Ausübung des Rechts, die 
Bundesflagge zu führen, von Neuem in das Schiffsregister nicht einge- 
tragen und mit neuen Certifikaten nicht versehen zu werden. 
K 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung 
der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze 
zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften 
desselben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf 
landesgesetzlichem Wege. 
#§. 20. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in 
Wirksamkeit. 
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerinsche 
Landesflagge zu führen befugt sind, treten die Vorschriften des C. 2. 
über die Erfordernisse der Nationalität erst am 1. April 1869 in Gel- 
tung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
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