Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 58 — 
3. (Nr. 10.) Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. 
Vom 25. Oktober 1867. B.-G.-Bl. Nr. 5. S. 39. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
erdnen, auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: 
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundes- 
staaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (F. 1. des 
Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be- 
fugniß zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein 
längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Strei- 
fen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiß und der untere 
roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei 
zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am 
hinteren Maste — und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, 
in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — geführt. 
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel 
zu. führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bun- 
des, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet. 
Urkundlich 2rc. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
4. (Nr. 16.) Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867. B.-G.-Bl. 
Nr. 7. S. 55 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: - 
s.1.JederBundesangehörigehatdaöRecht,innerhalbdeöBum 
desgebietes: « 
1)anjedemOrtesichaufzuhaltenoderniederzulassen,woereine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im 
Stande ist; 
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise 
der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für 
Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, 
soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem 
er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Be- 
dingungen beschränkt werden. 
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses 
willen oder wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der 
Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von 
Grundeigenthum verweigert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.