Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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g. 2. Wer die aus der Bundesangehoͤrigkeit folgenden Befugnisse 
in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundes- 
angehörigkeit und, sofern er unselbstständig ist, den Nachweis der Ge- 
nehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder 
ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen. 
#5. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufent- 
haltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, 
behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in 
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate in- 
nerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder 
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Auf- 
enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde ver- 
weigert werden. 
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und 
*G*ro welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit auf- 
gehoben. - 
§.4.DieGemeindeistzurAbweisungeinesneuAnziehenden 
nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinrei- 
chende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen 
den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen 
weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu ver- 
pflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, 
diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken. 
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde- 
vorstand nicht zur Zurückweisung. 
§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer 
öffentlichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufent- 
haltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und 
weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, 
als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig ge- 
worden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden. 
§. 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung 
des Aufenthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der 
Fürsorge zwischen verschiedenen Gemeinden eines und desselben Bundes- 
staates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen. 
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, 
bevor nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genomme- 
nen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung 
über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. 
7. Sind in den in §. 5. bezeichneten Fällen verschiedene Bun- 
desstaaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage 
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden, 
d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, sowie nach den späteren, zur Aus- 
führung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen. 
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Auf- 
enthaltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte 
nach den für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich be- 
stehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für 
diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder 
 
	        
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