— 67 —
Preußischen allgemeinen Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden,
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen gelten. In Betreff der
handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch zunächst das in den Konsu—
latsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung.
S. 17. Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß
für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Straf-
gesetzbuch vom 14. April 1854 und die übrigen in der Monarchie gel-
tenden Strafgesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die
für die Konsulatsbezirke erlassenen Strafgesetze der Landesregierungen
bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Her-
kommen etwas Anderes bestimmt ist.
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen
Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die
seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die
Nichtbefolgung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn
Thalern zu bedrohen. ,
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandt-
schaft und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des
Konsuls außer Kraft zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im
Konsulatsbezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem
gerichtlichen Geschäftslokal des Konsuls.
§ 18. Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzes-
kraft nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet. an
welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausge-
geben worden ist, insofern nicht das neue Gesetz eine andexe Zeitbestim-
mung für den Anfang seiner Geltung in den Konsulatsbezirken oder
die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner allgemeinen
Geltung enthält.
§. 19. Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu er-
hebenden Kosten und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, wel-
chen die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der
Finanzen zu erlassen haben.
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Ge-
bühren= und Kostengesetze zulassen, welche für die im 8. 2. bezeichneten
Landestheile ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren der Ausübung der
Cipilgerichtsbarkeit.
§. 20. Bei Ausübung der GCivilgerichtsbarkeit der Konsuln be-
stimmt sich sowohl in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht strei-
tigen Gerichtsbarkeit das Verfahren nach den für die in F. 2. bezeichne-
ten Landestheile bestehenden Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtun-
gen und thatsächliche Verhältnisse voraussetzen, welche in den Konsulats-
bezirken fehlen.
§. 24. Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mit-
wirkung der Staatsanwalt betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt
von den auf die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden
5