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Vorschriften, insoweit nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (K. 9.)
begründet ist. Die Zuständigkeit des letzteren tritt ein für die münd-
liche Verhandlung und für die auf die mündliche Verhandlung zu er-
zassengen Entscheidungen in Civilprozeßsachen mit Ausschluß der Baga-
tellsachen.
* 22. Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit
nicht unterworfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten,
wo es herkömmlich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung
und Entscheidung durch eine Kemmission statt, deren Zusammensetzung
und deren Verfahren sich durch das Herkommen bestimmt. Das Er-
kenntniß der Kommission bedarf der Bestätigung (Homologation) des
Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu bestätigen, wenn
er dasselbe formell und materiell gerechtfertigt findet. Gegen das von
dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt,
welche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse
statthaft sind.
#. 23. Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen
wird die Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellations-
gericht in Stettin, die der dritten und höchsten Instanz von dem Ober-
tribunal in Berlin in gleicher Art ausgeübt, wie für die, zur Zustän-
digkeit der im §. 2. bezeichneten Gerichte des Inlandes gehörigen
Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Beschwerden und Rechts-
mitteln, insoweit in den nachstehenden Praragraphen nicht etwas Anderes
bestimmt ist.
§. 24. Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechts-
mittel in schleunigen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Aus-
nahme der Vorschriften über die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwen-
dung. Es sind mit dieser Ausnahme die Vorschriften über die Fristen
und das Verfahren für die Rechtsmittel in nicht schleunigen Sachen
auch auf die schleunigen Sachen anwendbar. -
§. 25. Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht
allein anzumelden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 17.
der Verordnung vom 21. Juli 1846, Gesetz-Samml. S. 291.) einzu-
führen und zu rechtfertigen.
#§. 26. Nach dem Eingang der Einführungs= und Rechtfertigungs-
schrift beschließt der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels.
Wird dasselbe von ihm zurückgewiesen, so findet gegen die zurückwei-
sende Verfügung Beschwerde nach den Bestimmungen des K. 34. der
Verordnung vom 21. Juli 1846 statt. Hält der Konsul die Zulassung
des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt er die Aufforderung an
den Appellanten, binnen der gesetzlichen Frist die Beantwortung der
eate bei ihm einzureichen (F. 20. der Verordnung vom 21. Juli
§. 27. Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine
von der einen oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme er-
heblich findet, so kann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und
nach ben für das Verfahren in erster Instanz bestehenden Vorschriften
ewirken.
§. 28. Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem
Konsul nicht für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so über-