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§. 10. Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten
der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Ge-
schäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der
Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossen-
schafter in der Generalversammlung ausgeübt.
Jeder Genossenschafter hat hierbei Eine Stimme, wenn nicht der
Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt.
§. 11. Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk
sie ihren Sitz hat.
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuches, soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält.
# 12. Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossen-
schaftsvermögen nicht befriedigt werden können, haften ihnen alle Genossen-
schafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung zusteht, für die Aus-
fälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Die Solidarhaft kann
von einem Genossenschaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn
im Falle des Konkurses die Voraussetzungen des F. 51. vorliegen, oder
wenn die Eröffnung des Konkurses nicht erfolgen kann.
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den
anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft auch vor seinem
Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in
Betreff der dadurch eingegangenen Verpflichtungen auf die in den ein-
zelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen sich nicht berufen.
§. 13. Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht be-
fugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen
oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Be-
friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der
Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur das-
jenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinn-
antheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm im Falle der Auflösung
der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinan-
dersetzung zukommt.
§. 14. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in
Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Hypothek oder ein
Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters kraft des Gesetzes
oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr
Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen ge-
hörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder auf einen Antheil an den-
selben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen
Paragraphen bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossen-
schafter in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande