Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liqui- 
dation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemein- 
schaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln 
handeln können. 
§. 43. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendi- 
gen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die 
Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft 
zu versilbern; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse 
eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren 
auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, 
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft 
anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
§. 44. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse 
der Liquidatoren (§. 42.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche 
Wirkung. 
# 45. Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften in der Weise 
abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidations-Firma zu 
bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 
§. 46. Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei 
der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Be- 
schlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den 
durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch 
haften. 
§. 47. Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und 
die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, ver- 
wendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der 
Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch 
nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschäfts- 
antheile an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand 
zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung 
desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn 
der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt; 
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie 
der Geschäftsantheile der Genossenschafter (§F. 39), noch verblei- 
benden Bestande wird zunächst der Gewinn des letzten Rechnungs- 
jahres an die Genossenschafter nach den Bestimmungen des Ge- 
sellschaftsvertrages gezahlt. Die Vertheilung weiterer Ueberschüsse 
unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer Ver- 
tragsbestimmungen nach Köpfen. 
§. 48. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation 
eine Bilanz aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später aufgestellte Bi- 
lanz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Reserve- 
fonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur Deckung der 
Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, se haben die Liquidatoren 
bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine Generalversammlung zu berufen 
und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach der
	        
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