Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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8  1.  Die  Bestimmungen  im  81  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Personenhaltestelle  Malter  in  Anwendung  zu  bringen.

&  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfalligen  Instruktion  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom
3.  Juli  18  35  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&#  3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Malter
betroffen.

Dresden,  den  3  0.  April  1890.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Löhr.

 

Nr.  31.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und
Altersrentenbank-Verwaltung  betreffend;

vom  1.  Mai  1890.

Nechdem  Se.  Majestät  der  König  genehmigt  haben,  daß  an  Stelle  des  Abtheilungs-Directors
  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Rath  Meusel,  der  Abtheilungs-Director
im  Finanz-Ministerium,  Geheimer  Rath  Dr.  jur.  Diller,  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=
  und  Altersrentenbank-Verwaltung  als  Kommissar  beigeordnet  wird,  so  wird
Solches  und  daß  die  genannte  Verwaltung  vom  obenbezeichneten  Zeitpunkte  ab  aus  folgenden
  Mitgliedern,  nämlich  dem

Abtheilungs-Director  im  Finanz-Ministerium,
Geheimen  Rath  Dr.  jur.  Diller,

dem  Abtheilungs-Director  im  Ministerium  des  Innern,
Geheimen  Rath  von  Charpentier