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8 1. Die Bestimmungen im 81 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Personenhaltestelle Malter in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Verfahrens
und der diesfalligen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 18 35 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
&# 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Malter
betroffen.
Dresden, den 3 0. April 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.
Nr. 31. Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend;
vom 1. Mai 1890.
Nechdem Se. Majestät der König genehmigt haben, daß an Stelle des Abtheilungs-Directors
im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Meusel, der Abtheilungs-Director
im Finanz-Ministerium, Geheimer Rath Dr. jur. Diller, der Landrenten-, Landeskulturrenten=
und Altersrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigeordnet wird, so wird
Solches und daß die genannte Verwaltung vom obenbezeichneten Zeitpunkte ab aus folgenden
Mitgliedern, nämlich dem
Abtheilungs-Director im Finanz-Ministerium,
Geheimen Rath Dr. jur. Diller,
dem Abtheilungs-Director im Ministerium des Innern,
Geheimen Rath von Charpentier