Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

&  11.  Rheinbund  und  deutscher  Bund  bis  1848.  39

risch  vom  juristischen,  formalistischen,  legitimistischen  Standpunkte,
hätte  nicht  die  Macht  der  Verhältnisse  gesprochen  und  wäre  nicht
sofort  die  formelle  Anerkennung  der  europäischen  Staaten  gefolgt.
Niemand  dachte  daran,  ein  Reichsvikariat  zu  übernehmen  oder  einen
anderen  Kaiser  zu  wählen.“  Durch  einen  Rechtsbruch  war  die  Zersetzung
  des  Reichs  begonnen,  durch  einen  Staatsstreich  ward  sie
vollendet.  Am  6.  August,  an  jenem  Tage,  an  dem  64  Jahre  später
der  Kanonendonner  von  Wörth  dem  neuen  Reich  präludierte,  ging
jene  Krone  zu  Grunde,  die  seit  tausend  Jahren  mit  allen  Erinnerungen
  des  deutschen  Volkes  verwachsen  war.  Das  Deutsche  Reich
hörte  auf  zu  existieren  —  und  erst  nachdem  wir  die  Schmach  der
kaiserlosen  Zeit  von  Grund  aus  gekostet,  ist  das  Streben  nach  Kaiser
und  Reich  wieder  lebendig  geworden  in  unseren  Herzen.

/  11.
Rheinbund  und  deutscher  Bund  bis  1848.
I.  Bheinbund.

Das  alte  Reich  war  schon  in  den  letzten  Zeiten  öffentlich  als
„con  fédération  germanique“  bezeichnet  worden.  Die  rechtliche  Gestaltung
  des  Staatenbundes  erhielt  jedoch  Deutschland  erst  1815.
Vorher  aber  schon  nahm  sie  der  größte  Teil  der  Staaten  an,  der
sich  vom  Reiche  lossagte  und  zum  Rheinbund  zusammenschloß;
und  als  1815  mit  den  diesem  zugehörigen  Staaten  die  übrigen  den
deutschen  Bund  begründeten,  wurde  in  die  Bundesakte  manches  aus
der  Rheinbundsverfassung  übertragen.  Eine  ausführliche  Betrachtung
der  letzteren  gehört  nicht  hierher;  um  aber  den  Gesamtüberblick  über
die  Entwickelung  der  deutschen  Verfassungszustände  zu  ermöglichen,
sind  wenigstens  die  Hauptpunkte  dieser  Episode  hervorzuheben.

Der  Rheinbund  umfaßte  jenes  dritte  Drittel  Deutschlands,  la
troisieme  Allemagne,  ursprünglich  sechzehn  Fürsten,  meist  süddeutsche,
denen  später  alle  nicht  mediatisierten  außer  Preußen  und  Oesterreich

1  Vgl.  die  Note  10  in  H.Schulze's  von  Halem,  3  Bände  (1821—25);
Einleitung  S.  281.  |  Kaltenborn,  Geschichte  d.  deutschen

:  Lu  cchesini,  Conledera-  Bundesverhältnisse  u.  Einheitsbestrezione
  Renana  (1819—23),  deutsch  bungen  1806—56,  2  Bbe.  (1857).