& 11. Rheinbund und deutscher Bund bis 1848. 39
risch vom juristischen, formalistischen, legitimistischen Standpunkte,
hätte nicht die Macht der Verhältnisse gesprochen und wäre nicht
sofort die formelle Anerkennung der europäischen Staaten gefolgt.
Niemand dachte daran, ein Reichsvikariat zu übernehmen oder einen
anderen Kaiser zu wählen.“ Durch einen Rechtsbruch war die Zersetzung
des Reichs begonnen, durch einen Staatsstreich ward sie
vollendet. Am 6. August, an jenem Tage, an dem 64 Jahre später
der Kanonendonner von Wörth dem neuen Reich präludierte, ging
jene Krone zu Grunde, die seit tausend Jahren mit allen Erinnerungen
des deutschen Volkes verwachsen war. Das Deutsche Reich
hörte auf zu existieren — und erst nachdem wir die Schmach der
kaiserlosen Zeit von Grund aus gekostet, ist das Streben nach Kaiser
und Reich wieder lebendig geworden in unseren Herzen.
/ 11.
Rheinbund und deutscher Bund bis 1848.
I. Bheinbund.
Das alte Reich war schon in den letzten Zeiten öffentlich als
„con fédération germanique“ bezeichnet worden. Die rechtliche Gestaltung
des Staatenbundes erhielt jedoch Deutschland erst 1815.
Vorher aber schon nahm sie der größte Teil der Staaten an, der
sich vom Reiche lossagte und zum Rheinbund zusammenschloß;
und als 1815 mit den diesem zugehörigen Staaten die übrigen den
deutschen Bund begründeten, wurde in die Bundesakte manches aus
der Rheinbundsverfassung übertragen. Eine ausführliche Betrachtung
der letzteren gehört nicht hierher; um aber den Gesamtüberblick über
die Entwickelung der deutschen Verfassungszustände zu ermöglichen,
sind wenigstens die Hauptpunkte dieser Episode hervorzuheben.
Der Rheinbund umfaßte jenes dritte Drittel Deutschlands, la
troisieme Allemagne, ursprünglich sechzehn Fürsten, meist süddeutsche,
denen später alle nicht mediatisierten außer Preußen und Oesterreich
1 Vgl. die Note 10 in H.Schulze's von Halem, 3 Bände (1821—25);
Einleitung S. 281. | Kaltenborn, Geschichte d. deutschen
: Lu cchesini, Conledera- Bundesverhältnisse u. Einheitsbestrezione
Renana (1819—23), deutsch bungen 1806—56, 2 Bbe. (1857).