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Gesetz, betreffend die pensionsverhältnisse der dem Notariatssache angehörenden Staatsdiener.
Vom 7. März 1873.
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt:
Art. 1.
Den Kandidaten des Notariatsfaches wird im Falle ihrer Berufung zu einem
Staatsamt (Dienstpragmatik §. 3) auch diejenige Zeit in die pensionsberechtigte Dienstzeit
eingerechnet, während welcher dieselben seit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes,
nach Erstehung der Notariatsdienstprüfung und nach zurückgelegtem 30. Lebensjahre,
als zur selbstständigen Bearbeitung von Geschäften ermächtigte Notariatsgehülfen
(Not. Gesetz vom 14. Juni 1843 Art. 12) oder als Amtsverweser auf einer Gerichtsoder
Amtsnotarsstelle, oder als Kanzleigehülfen bei einem Oberamtögericht oder bei einer
höheren Gerichtsstelle gedient haben, wogegen ihnen obliegt, für die in die pensionsbekechtigte
Zeit einzurechnenden Jahre ihrer unständigen Verwendung aus dem bezogenen
unständigen Einkommen die gesetzlichen Beiträge zu dem Wittwen= und Waisenpensionssonds
der Civilstaatsdiener in angemessenen Fristen nachzubezahlen.
Art. 2.
Die Bestimmung des Schlußsatzes des Art. 12 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung
vom 13. März 1868 wird auf die Gerichtsschreiber bei den Oberamtsgerichten
(Art. 6 desselben Gesetzes) ausgedehnt.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 7. März 1873.
Karl.
Der Justiz-Minister.
Mittnacht.