Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

55

Gesetz,  betreffend  die  pensionsverhältnisse  der  dem  Notariatssache  angehörenden  Staatsdiener.
Vom  7.  März  1873.

Karl  „  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  was  folgt:
Art.  1.

Den  Kandidaten  des  Notariatsfaches  wird  im  Falle  ihrer  Berufung  zu  einem
Staatsamt  (Dienstpragmatik  §.  3)  auch  diejenige  Zeit  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit
  eingerechnet,  während  welcher  dieselben  seit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
  nach  Erstehung  der  Notariatsdienstprüfung  und  nach  zurückgelegtem  30.  Lebensjahre,
  als  zur  selbstständigen  Bearbeitung  von  Geschäften  ermächtigte  Notariatsgehülfen
(Not.  Gesetz  vom  14.  Juni  1843  Art.  12)  oder  als  Amtsverweser  auf  einer  Gerichtsoder
  Amtsnotarsstelle,  oder  als  Kanzleigehülfen  bei  einem  Oberamtögericht  oder  bei  einer
höheren  Gerichtsstelle  gedient  haben,  wogegen  ihnen  obliegt,  für  die  in  die  pensionsbekechtigte
  Zeit  einzurechnenden  Jahre  ihrer  unständigen  Verwendung  aus  dem  bezogenen
unständigen  Einkommen  die  gesetzlichen  Beiträge  zu  dem  Wittwen=  und  Waisenpensionssonds
  der  Civilstaatsdiener  in  angemessenen  Fristen  nachzubezahlen.

Art.  2.

Die  Bestimmung  des  Schlußsatzes  des  Art.  12  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung
  vom  13.  März  1868  wird  auf  die  Gerichtsschreiber  bei  den  Oberamtsgerichten
(Art.  6  desselben  Gesetzes)  ausgedehnt.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  7.  März  1873.
Karl.

Der  Justiz-Minister.
Mittnacht.