8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlaufitz von 1635— 1834. 25
gleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Theile ebenso ver—
bindlich seyn solle, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst aufgenommen
worden wäre.“ Es sollen also Verhandlungen mit den Oberlausitzer Stän—
den stattfinden, und auf das Ergebniß derselben wird abgestellt, wie weit
überhaupt die Verfassung des Königreichs für die Oberlausitz Kraft
erlangen werde. Nur soweit wird sie in Geltung kommen, wie sie mit
der vertragsweise festzustellenden modifizierten Oberlausitzer Verfassung
vereinbar sein wird.!) Bis zur erfolgten Vereinbarung tritt die neue
Verfassung für die Oberlausitz schon so weit in Kraft, als sie mit der
jetzt bestehenden Oberlausitzer Derfassung vereinbar ist. So wurde es
ermöglicht, trotz der Gestaltung Sachsens zu einem einheitlichen Staate,
noch auf die Eigenart der Cberlausitz Rücksicht zu nehmen. Am
17. Niovember 185 wurde das große Einigungswerk vollendet, an
welchem Tage der inzwischen zu Stande gekommene Dertrag die Be-
stätigung des Königs so wie des Drinzen-Mitregenten erfuhr und dadurch
perfekt wurde. Vorher noch war derselbe der allgemeinen Ständever-
sammlung zur Begutachtung und wo „nöthig“) zur Genehmigung vor-
gelegt worden.
1) Diese Interpretation der Königlichen Gusicherung war, wie aus den Land-
tagsakten von 1853—1834 hervorgeht, keineswegs die allein herrschende. Während
die erste Kammer mehr die Ansicht vertrat, daß durch die Fnsicherung der abzu-
schließende Dertrag zu einem Teil der Derfassungsurkunde erhoben werde, verfocht
die zweite Kammer mit großem Eifer die Ansicht, daß bereits vor dem Gustande-
kommen des Dertrages die Verfassung im vollsten Umfange auch für die Oberlaustitz
in Kraft getreten sei und darum eine Modifikation durch diesen Vertrag nicht er-
leiden könne.
2) Wo unn eigentlich diese Genehmigung „nöthig“ sei, wird nicht bemerkt.
Das Dekret an die Stände vom 27. Januar l835 erklärt, es werde der Dertrag
der Ständeversammlung zur Erklärung über die Hunkte vorgelegt, welche sich auf
das Derhältnis der Oberlausitz zu den alten Erblanden bezögen. Es wird aber
nicht gesagt, daß in diesen Fällen die Genehmigung der Stände „nöthig“ sei. Mir
scheint die Ansicht der Sächsischen Regierung die gewesen zu sein, daß die Stände-
versammlung da begutachtend mitzureden habe, wo es sich nicht um rein interne
Angelegenheiten der Oberlausitz handele, daß dagegen ihre Fustimmung nötig sei,