Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlaufitz von 1635— 1834. 25 
gleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Theile ebenso ver— 
bindlich seyn solle, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst aufgenommen 
worden wäre.“ Es sollen also Verhandlungen mit den Oberlausitzer Stän— 
den stattfinden, und auf das Ergebniß derselben wird abgestellt, wie weit 
überhaupt die Verfassung des Königreichs für die Oberlausitz Kraft 
erlangen werde. Nur soweit wird sie in Geltung kommen, wie sie mit 
der vertragsweise festzustellenden modifizierten Oberlausitzer Verfassung 
vereinbar sein wird.!) Bis zur erfolgten Vereinbarung tritt die neue 
Verfassung für die Oberlausitz schon so weit in Kraft, als sie mit der 
jetzt bestehenden Oberlausitzer Derfassung vereinbar ist. So wurde es 
ermöglicht, trotz der Gestaltung Sachsens zu einem einheitlichen Staate, 
noch auf die Eigenart der Cberlausitz Rücksicht zu nehmen. Am 
17. Niovember 185 wurde das große Einigungswerk vollendet, an 
welchem Tage der inzwischen zu Stande gekommene Dertrag die Be- 
stätigung des Königs so wie des Drinzen-Mitregenten erfuhr und dadurch 
perfekt wurde. Vorher noch war derselbe der allgemeinen Ständever- 
sammlung zur Begutachtung und wo „nöthig“) zur Genehmigung vor- 
gelegt worden. 
1) Diese Interpretation der Königlichen Gusicherung war, wie aus den Land- 
tagsakten von 1853—1834 hervorgeht, keineswegs die allein herrschende. Während 
die erste Kammer mehr die Ansicht vertrat, daß durch die Fnsicherung der abzu- 
schließende Dertrag zu einem Teil der Derfassungsurkunde erhoben werde, verfocht 
die zweite Kammer mit großem Eifer die Ansicht, daß bereits vor dem Gustande- 
kommen des Dertrages die Verfassung im vollsten Umfange auch für die Oberlaustitz 
in Kraft getreten sei und darum eine Modifikation durch diesen Vertrag nicht er- 
leiden könne. 
2) Wo unn eigentlich diese Genehmigung „nöthig“ sei, wird nicht bemerkt. 
Das Dekret an die Stände vom 27. Januar l835 erklärt, es werde der Dertrag 
der Ständeversammlung zur Erklärung über die Hunkte vorgelegt, welche sich auf 
das Derhältnis der Oberlausitz zu den alten Erblanden bezögen. Es wird aber 
nicht gesagt, daß in diesen Fällen die Genehmigung der Stände „nöthig“ sei. Mir 
scheint die Ansicht der Sächsischen Regierung die gewesen zu sein, daß die Stände- 
versammlung da begutachtend mitzureden habe, wo es sich nicht um rein interne 
Angelegenheiten der Oberlausitz handele, daß dagegen ihre Fustimmung nötig sei,
	        
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