Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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übrigen  Behörden  aber  durch  Vermittelung  ihrer  vorgesetzten  Kreisdirection  gegen  Vergütung
von  1  Neugroschen  für  das  Stück  nebst  Beilage  zu  beziehen  haben.

&  7.  Die  vorgenannten  Behörden  haben  über  die  von  ihnen  ausgefertigten  Gewerbe—
legitimationskarten  ein  besonderes,  alljährlich  zu  erneuerndes  Journal  in  tabellarischer  Form
zu  führen,  worin  die  fortlaufende,  der  Karte  gegebene  Nummer,  der  Name  und  Stand  des
Karteninhabers  und  das  oder  die  Geschäftshäuser,  für  welche  die  Handelsreise  unternommen
werden  soll,  zu  verzeichnen  sind.

§&#  Für  die  Ausfertigung  der  Legitimationskarten,  welche  der  Stempelabgabe  nicht  unterliegt,
  ist  eine  Gebühr  von  3  Neugroschen  zu  entrichten.  Die  §  2  gedachte  Zusammenstellung
  der  in  den  einzelnen  Staaten  zu  befolgenden  Vorschriften  ist  unentgeltlich  mit  hinaus
zu  geben.

6#9.  Handelsreisende  aus  anderen  Zollvereinsstaaten,  welche  den  &  1  gedachten  Geschäftsbetrieb
  in  hiesigen  Landen  ausüben,  ohne  mit  der  vorgeschriebenen  Legitimationskarte  versehen
zu  sein,  sind  zur  Untersuchung  zu  ziehen  und  mit  Ordnungsstrafen  nach  6  71  des  Gewerbeund
  Personalsteuergesetzes  vom  2  4sten  December  1845  zu  belegen.

*10.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sogleich  mit  ihrem  Erscheinen  in  Wirksamkeit.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  §6  26  und  27  der  Ausführungsverordnung  zu  den
Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzen  vom  2  3sten  April  1850  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1850,  Seite  49)  werden  hiermit  aufgehoben.

11.  Hierländische  Gewerbtreibende  und  Reisende,  welche  für  das  Jahr  1864  zu
Handelsreisen  in  andere  Zollvereinsstaaten  noch  mit  Gewerbelegitimationszeugnissen  älterer
Form  versehen  sind,  haben  solche  alsbald  gegen  Legitimationskarten  umzutauschen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  6Gten  Mai  1864.
Johann.

Johann  Paul  von  Falkenstein.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

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