Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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(1)  Bei  der  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  Schätzungen  wirken  außer
dem  Obervorsteher  mindestens  vier  Schätzer  mit,  die  aus  der  Zahl  der  Schätzer
der  zum  Geschäftsbezirke  des  Oberschätzungsamts  gehörenden  Schätzungsämter
einberufen  werden.  Von  den  Schätzern  des  Schätzungsamts,  das  die  angefochtene
Schätzung  erlassen  hat,  sollen  zur  Entscheidung  der  Beschwerde  zwei  Schätzer  zugezogen
  werden,  von  denen  einer  bei  der  angefochtenen  Schätzung  mitgewirkt  hat.

()  Dem  Obervorsteher  liegt  die  Beschaffung  und  Bearbeitung  der  Schätzungsunterlagen
  (§  15)  für  den  gesamten  Geschäftsbezirk  des  Oberschätzungsamts  ob.
Ferner  ist  er  gegenüber  den  Schätzungsämtern  innerhalb  des  Verbandsgebiets,
soweit  sie  zum  Geschäftsbezirke  des  Oberschätzungsamts  gehören,  befugt:

1.  die  Vorlegung  der  eingehenden  Schätzungsanträge,  die  rechtzeitige  Anzeige
  der  Sitzungen  für  die  Festsetzung  der  Schätzungen,  die  Mitteilung
von  Abschriften  der  Schätzungsurkunden  binnen  drei  Tagen  nach  Festsetzung
  der  Schätzungen  sowie  die  Mitteilung  von  sonstigen  Verhandlungen
  in  Schätzungsangelegenheiten  zu  verlangen;

2.  in  ihm  wichtig  erscheinenden  Fällen  den  Vorsitz  bei  der  Festsetzung  der
Schätzungen  mit  Stimmrecht  zu  führen;

3.  gegen  Schätzungen  Beschwerde  beim  Oberschätzungsamt  innerhalb  zwei
Wochen  nach  Eingang  der  Abschrift  der  Schätzungsurkunde  zu  erheben.

C)  In  den  Fällen,  in  denen  der  Obervorsteher  den  Vorsitz  bei  der  Festsetzung
  von  Schätzungen  gemäß  Abs.  6  zu  2  führt,  nimmt  außer  den  erforderlichen
  Schätzern  auch  der  Vorsteher  des  Schätzungsamts  an  der  Festsetzung  mit
Stimmrecht  teil.

(à)  Der  Obervorsteher  und  seine  Stellvertreter  werden  vom  Oberpräsidenten
bestellt  und  stehen  unter  seiner  Dienstaufsicht.  Sie  sind  obere  Beamte  des  Verbandes
  Groß  Berlin  und  können  auf  höchstens  zwölf  Jahre  bestellt  werden.  Im
übrigen  finden  auf  sie  die  für  die  Vorsteher  der  Schätzungsämter  geltenden  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  mit  Ausnahme  der  Vorschrift  des  §  10  Abs.  5  entsprechende
  Anwendung.

(5)  Die  Mitglieder  des  Oberschätzungsamts  erhalten  für  ihre  amtliche
Tätigkeit,  einschließlich  Dienstreisen,  eine  von  dem  Verbande  festzusetzende  Vergütung.
  Falls  sie  in  Gebühren  besteht,  dürfen  diese  nicht  nach  der  Höhe  des
Wertes  des  Schätzungsgegenstandes  bemessen  werden.  Das  Gesetz,  betreffend  die
Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Gesetzsamml.
  S.  141)  findet  auf  sie  keine  Anwendung.  Amtspflichtverletzungen  der
Mitglieder  des  Oberschätzungsamts  unterliegen  nicht  dem  Gesetz  über  die  Haftung
des  Staates  und  anderer  Verbände  für  Amtspflichtverletzungen  von  Beamten  bei
Ausübung  der  öffentlichen  Gewalt  vom  1.  August  1909  (Gesetzsamml.  S.  691).

(ne)  Die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  5  und  §  11  Abs.  7  finden  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Bezirksausschusses  die  Beschlußbehörde
  für  Groß  Berlin  tritt.

(u)  Für  die  zum  Geschäftsbezirke  des  Oberschätzungsamts  gehörenden
Schätzungsämter  werden  die  Obliegenheiten  des  Bezirksausschusses  von  der  Be-