Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 3. Die Urkunde von 1834. 29 
greift nicht in der Oberlausitz Platz, vielmehr bewendet es dort bei 
den im Traditionsrezeß gegebenen Bestimmungen. Es erhellt dies 
aus § 60 unserer Urkunde: „es erlangt die bisherige, auf den Tradi- 
tionsreceß vom 50. Wkai 1655 und den Traditionsabschied vom 
S April 1656 und sonst gegründete Derfassung der Drovinz von 
selbst wieder ihre Kraft und tritt ohne Weiteres in Wirksamkeit, sobald 
die Oberlausitz an jener neuen allgemeinen Derfassung, wie solche durch 
die Urkunde vom 4. September 1851 festgestellt worden ist, nicht mehr 
vollständig Theil nehmen könnte.“ Mit diesem Wichtteilnehmenkönnen 
ist aber zweifellos der Fall gemeint, daß die Oberlausitz wegen der 
vertragsmäßig für sie festgestellten, besonderen Erbfolge, einen ge- 
trennten Weg für sich einschlagen und aus dem Sächsischen Derbande 
losgerissen werden müßte. Es bleibt demzufolge sowohl das Erbrecht 
der Descendenz der Töchter Johann Georg's I., als das Wieder- 
einlösungs= und Deimfallsrecht Zöhmens, zunächst bestehen. Die Ver- 
bindung der Oberlausitz mit den Erblanden ist als unter einer, wenn 
auch mehr im Hintergrunde stehenden, Resolutivbedingung geschlossen 
anzusehen. 
II. Gesengebung. 
Wenn wir nunmehr die in der Urkunde aufgezeichnete Rechts- 
stellung der Oberlausitz im Einzelnen betrachten, so treten uns zuerst 
die Rechte derselben auf dem Gebiete der Gesetzgebung entgegen. Das 
Gesetzgebungsrecht der Stände des lKönigreichs erleidet in Bezug auf 
die Oberlausitz gewisse Einschränkungen. Sunächst wird in § 2 Abs. 1 
unserer Urkunde die Erwartung ausgesprochen, — und dies ist auch 
bei Erteilung der königlichen Genehmigung zugesichert worden — daß 
sowohl von Seiten der königlichen Regierung, als seitens der Stände- 
versammlung, bei der Gesetzgebung auf die eigentümlichen Derhältnisse 
der Drovinz werde Rücksicht genommen werden. Es wäre nun freilich 
wünschenswert gewesen, diese vage Susicherung etwas konkreter aus-
	        
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