Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  29

greift  nicht  in  der  Oberlausitz  Platz,  vielmehr  bewendet  es  dort  bei
den  im  Traditionsrezeß  gegebenen  Bestimmungen.  Es  erhellt  dies
aus  §  60  unserer  Urkunde:  „es  erlangt  die  bisherige,  auf  den  Traditionsreceß
  vom  50.  Wkai  1655  und  den  Traditionsabschied  vom
S  April  1656  und  sonst  gegründete  Derfassung  der  Drovinz  von
selbst  wieder  ihre  Kraft  und  tritt  ohne  Weiteres  in  Wirksamkeit,  sobald
die  Oberlausitz  an  jener  neuen  allgemeinen  Derfassung,  wie  solche  durch
die  Urkunde  vom  4.  September  1851  festgestellt  worden  ist,  nicht  mehr
vollständig  Theil  nehmen  könnte.“  Mit  diesem  Wichtteilnehmenkönnen
ist  aber  zweifellos  der  Fall  gemeint,  daß  die  Oberlausitz  wegen  der
vertragsmäßig  für  sie  festgestellten,  besonderen  Erbfolge,  einen  getrennten
  Weg  für  sich  einschlagen  und  aus  dem  Sächsischen  Derbande
losgerissen  werden  müßte.  Es  bleibt  demzufolge  sowohl  das  Erbrecht
der  Descendenz  der  Töchter  Johann  Georg's  I.,  als  das  Wiedereinlösungs=
  und  Deimfallsrecht  Zöhmens,  zunächst  bestehen.  Die  Verbindung
  der  Oberlausitz  mit  den  Erblanden  ist  als  unter  einer,  wenn
auch  mehr  im  Hintergrunde  stehenden,  Resolutivbedingung  geschlossen
anzusehen.

II.  Gesengebung.

Wenn  wir  nunmehr  die  in  der  Urkunde  aufgezeichnete  Rechtsstellung
  der  Oberlausitz  im  Einzelnen  betrachten,  so  treten  uns  zuerst
die  Rechte  derselben  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  entgegen.  Das
Gesetzgebungsrecht  der  Stände  des  lKönigreichs  erleidet  in  Bezug  auf
die  Oberlausitz  gewisse  Einschränkungen.  Sunächst  wird  in  §  2  Abs.  1
unserer  Urkunde  die  Erwartung  ausgesprochen,  —  und  dies  ist  auch
bei  Erteilung  der  königlichen  Genehmigung  zugesichert  worden  —  daß
sowohl  von  Seiten  der  königlichen  Regierung,  als  seitens  der  Ständeversammlung,
  bei  der  Gesetzgebung  auf  die  eigentümlichen  Derhältnisse
der  Drovinz  werde  Rücksicht  genommen  werden.  Es  wäre  nun  freilich
wünschenswert  gewesen,  diese  vage  Susicherung  etwas  konkreter  aus-