Metadata : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 1; Jahrgang 1891. (1)

36  Friedrich  Wilhelm  der  Große  Kurfürst.

Mannschaften,  mochten  sie  nun  in  Kleve  oder  Preußen  stehen,  sich
als  Untertanen  eines  Staates  fühlten  und  für  diesen  mit  dem
Jubelruf:  „Hie  gut  Brandenburg  allewege!“  wenn  es  sein  mußte,
in  den  Tod  gingen.

[Der  Westfälische  Friede.]  Durch  sein  entschiedenes
Auftreten  gelang  es  dem  Kurfürsten,  schon  bei  den  Friedensverhandlungen
  zu  Münster  und  Osnabrück  1648  ein  entscheidendes
  Wort  mitzureden.  Zwar  erhielt  er  nicht  ganz
Pommern,  worauf  er  unbestreitbare  Ansprüche  hatte,  sondern  nur
den  größten  Teil  Hinterpommerns;  zum  Ersatz  für  den  Rest

wurden  ihm  aber  das  Erzbistum  Magdeburgt)  sowie  die

Bistümer  Halberstadt,  Minden  und  Kammin  als  weltliche
  Fürstentümer  zuerkannt.  Wie  alle  Reichsstände  durfte  auch
der  Kurfürst  jetzt  die  volle  Landeshoheit  (Souveränität)  in  seinen
zum  Reiche  gehörigen  Ländern  (vom  Rhein  bis  Pommern)  ausüben.

Der  Schwedisch-polnische  Krieg  1655—1660.  [Die  Souveränität
  in  Preußen  1656,  1657  und  1660.]  Das  Recht
der  Souveränität  besaß  er  aber  noch  nicht  im  Herzogtum  Preußen,
wo  er  unter  der  Oberhoheit  Polens  stand.  Da  bot  sich  ihm  eine
Gelegenheit,  dieser  Fessel  ledig  zu  werden  in  dem  Schwedischpolnischen
  Kriege  (1655—1660).  Die  schwedische  Königin
Christine  legte  nämlich,  um  zur  katholischen  Kirche  übertreten
zu  können,  die  Regierung  freiwillig  nieder,  bestimmte  aber  nicht
den  nächst  berechtigten  Erben,  Johann  Kasimir  von  Polen
aus  dem  schwedischen  Hause  der  Wasa,  sondern  ihren  Vetter  Karl
Gustav  von  Pfalz-Zweibrücken  zu  ihrem  Nachfolger.  Darüber
kam  es  zwischen  diesen  beiden  Fürsten  zum  Kriege.  Karl  Gustav
besiegte  die  Polen  mit  der  entscheidenden  Hilfe  Friedrich
Wilhelms  in  der  dreitägigen  Schlacht  bei  Warschau  (28.  bis
30.  Juli  1656)  und  gewährte  diesem  seinem  Bundesgenossen  1656
in  dem  Vertrage  von  Labiau  die  volle  Landeshoheit  über
Preußen.  Als  Karl  Gustav  sich  nun  aber  auch  gegen  die  Dänen
wenden  mußte,  die  ihn  im  Rücken  angegriffen  hatten,  schien  der
Kurfürst  den  Polen,  zu  denen  überdies  der  Kaiser  hielt,  völlig  preisgegeben
  zu  sein.  Friedrich  Wilhelm  verließ  daher  die  Sache  des
Königs  von  Schweden  und  schloß  mit  Johann  Kasimir  1657  den

1)  Magdeburg  blieb  aber  noch  bis  zum  Tode  des  damaligen  Administrators,
  des  sächsischen  Prinzen  August  (7  1680),  in  dessen  Besitz.