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forderung einer vorläufigen Renunciation folgt zwar nicht
immer, daß man dem Andern das Recht zugestehe, worauf
man ihn feierlich renunciren lassen will. Oft ist eine solche
abgesorderte Renunciation nur nochmalige Verwahrung eines
disseitigen eigenen Rechts, aber der Erfolg zeigt, daß es hier
nicht so gemeint war, denn Herzog Chrisioph gibt der Appellation
des Ausländers völlig freien Lauf, wenn er nicht
selbst Verzicht thun wolls
Sieht man nicht aus dem ganzen Zusammenhang, daß
Herzog Christoph zwar gewünscht, ohne Unterschied jede Sentenz
seines Hofgerichts für inappellabel zu erklären, aber weil
er hiezu höherer Privilegien noͤthig gehabt härtte, die er nicht
batte, und vielleicht auch damals ohne die allergrößte Mühe
nicht hätte erhalten können, so bleibt er bei dem stehen, was
er rechtmäßig und unwidersprochen thun konnte, und um
nicht seine Unterthanen in eine scheinbar unangenehmere
Lage zu versetzen, als die des Ausländers war, gestattet er
auch jenem die Appellation an das kaiserliche und Reichs,
Kammergericht, falls dieser nicht darauf renunciren wollte.
Der Fall wird sichtbar als leicht möglich angenommen, wie
er sich auch in vorigen Zeiten öfters zutrug, daß sich der Ausländer
die Renunciation, zu welcher er aufgefordert oder um
welche er befragt werden solle, nicht gefallen lasse, und für
diesen Fall sah Herzog Chrisioph kein anderes Mittel, als
geschehen zu lassen, was dieser nach seinem Rechte
thun will.
Der Zweisel wird schwerlich Jemand einfallen können,
daß Wirtemberg damals wohl ein unbegrenztes Privilegium
de non appellando gehabt, sein weiser großer Gesetzgeber
aber dasselbe nicht gekannt habe, oder daß dasselbe zwar dieser
gekannt, aber bloß gegen seine Unterthanen und nicht gegen
Ausländer habe brauchen wollen; daß er sich gegen Auslän-