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Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Deputation für
die städtischen Licht- und Wasserwerke, die auch den Stromlieferungsvertrag
abschließen muß.
8 13.
Sondertarif für Kraftzwecke.
Für Anlagen, bei denen der Strom zur Beleuchtung nicht
von den Licht= und Wasserwerken entnommen wird, kann in Ausnahmefällen
Strom zur Betriebskraft geliefert werden, jedoch nur,
wenn die Speisung der Motoren ausschließlich durch die Lichtund
Wasserwerke erfolgt (vergl. 8 17).
Der Preis für die Betriebskraft beträgt in diesem Falle
40 Pfg. für die Kilowattstunde, während der Sperrstunden jedoch
70 Pfg. für die Kilowattstunde, falls der Anschluß mit einem
Doppeltarifzähler versehen werden mußte.
§ 14.
Sonderbestimmungen für den Tarif.
Falls Strom an Anlagen geliefert wird, die einen eigenen
Maschinenbetrieb besitzen, oder die an eine Blockstation angeschlossen
sind, und bei denen die Speisung aus dem Netze nur als Ausnahmenotfall
zu gelten hat, ist eine jährliche feste Grundtaxe von
100 „/ pro Kilowatt-Anschluß zu entrichten und außerdem eine
Mindestbenutzungsdauer des Anschlußwertes von 50 Stunden
jährlich zu garantieren.
Als Auschlußwert einer Anlage ist der normale Energiebedarf
aller stromverbrauchenden Einrichtungen in Rechnung zu stellen.
Für Motoren und Heizapparate sind die Angaben des Leistungsschildes
maßgebend.
Der Preis des Stromes für Beleuchtungszwecke beträgt
70 Pfg., für Kraftzwecke 10 Pfg. Befindet sich in dieser Anlage
ein Kraftanschluß mit Doppeltarifzähler, so beträgt der Preis für
die Kilowattstunde während der gesperrten Stunden 70 Pfg.
§ 15.
Zahlungs= und Sicherheitsleistung.
über die verbrauchte Strommenge wird dem Abnehmer
monatlich quittierte Rechnung vorgelegt, die sofort zu bezahlen ist
Einwendungen gegen eine Rechnung haben nur dann einen
Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie vom Abnehmer binnen
14 Tagen nach der Überreichung der Rechnung bei der Verwaltung
erhoben werden.