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Bezeichnungen, wie „Junkerpartei“, „ungebilbete Personen“, „die
Reaction“ hat man als solche Klassen nicht angesehen, dagegen,
jedoch nicht ohne Wiverspruch, hierher die Bezeichnung „Bourgeoisie"“
gerechnet. Jedenfalls wird die Frage am Wichtigsten im einzelnen
Falle nach dem gesammten Inhalte der Rede oder Schrift
entschieden. Die Personen, welche mit der Rede 2c. gemeint find,
müssen deutlich erkennbar sein, wenngleich nicht bestimmte Individuen
darunter zu verstehen sind. Werden dagegen mehrere individuell
bestimmte und bezeichnete Personen zu Gewaltthaten angereizt, so
tritt § 111 ein.
Das „anreizen“ ist nicht identisch mit „auffordern“ (5 111); es
genügt, wenn die Anreizung geeignet ist, einzelne Klassen der
Bevölkerung in eine zu Gewaltthätigkeiten geneigte Stimmung zu
versetzen.
130 a.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich
vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an
einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte
vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen
Frieden gesährrenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung
oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder
Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen
Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausubung seines Berufes Schriftstücke ausgibt over verbreitet,
in welchen Angelegenheiten des Staals in einer den
öffentlichen Frieren lu Weise zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
Vgl. das Gesetz vom 10. Decbr. 1671 (Reichsgesetzblatt S. 442).
Die Gefährdung des öffentlichen Friedens ist ebenso wie in § 126
§ 130 aufzufassen. Dagegen tritt der wichtige Unterschied ein, daß
in § 126 noch ein besondres Mittel der Gefährdung und in
§* 130 die Richtung der Gesährdung als Thatbestandsmoment
behandelt wird, hier aber lediglich der Inhalt der Erörterung rc.
entscheidet. Ueber Veranlassung oder Ausibung des Berufs vgl.
§§ 340, 342, sowie § 196. Das Obertribunal in Berlin legt die