Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Auhang. 
Verfassungsurkunde vom 4. Leptember 1831. 
(Die beigefügten Zahlen verweisen auf die Seiten des Buches, die kleingedruckten auf die Noten.) 
WOI, Anton, von GOTTES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
tun hiermit kund, daß Wir, infolge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt 
ausgesprochenen Wünsche, und mit Rücksicht auf die in anderen Staaten des Deut- 
schen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Be- 
stimmungen, die Verfassung Unserer Lande, mit Beirat und Zustimmung der Stände, 
in nachfolgender Weise geordnet haben. 
Erster Abschnitt. 
Pon dem Mönigreiche und dessen Regierung im allgemeinen. 
1. Bom Königreiche. Einheit und Unteilbarkeit desselben. 
§ 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, unteil- 
barer Staat. 
Unveräußerlichkeit seiner Bestandteile und der Rechte der Krone. 
8§ 2. Kein Bestandteil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung 
der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden. 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn 
nicht dabei Untertanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche 
gehört haben. Regierungsform. 
&. Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei eine landständische 
Verfassung. 2. v .. 
. Vom Könige. 
84. Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle 
Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Be- 
stimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
§ 5. Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt 
eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufent- 
halt außerhalb Landes nehmen. 
Erbfolge des Sächsischen Fürstenhauses. 
86. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Saächsischen Fürstenhauses, 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung 
aus ebenbürtiger Ehe. Fernere Erbfolge. 
§ 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nach- 
folge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende 
weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe der 
II, 17, 
19, 65 
17, 25 
20 
13, 16 
13, 144, 16, 
66, 67
	        
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