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316 Anhang: Verfassungsurkunde §§ 104—107.
willigungszeit durch die oberste Staatsbehörde mittels einer in das Gesetz= und Verord-
nungsblatt aufzunehmenden Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
ufae dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht
und Beziehung auf diesen Paragraphen des Gesetzes genommen.
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden,
weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten
Landtag einberufen wird.
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer
der beiden Kammern mindestens zwei Dritteile der Anwesenden für die Ablehnung ge-
stimmt haben.
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung.
Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer
der im § 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 (Verf.-Urk. 3 103 Abs. 1—5) vorgesehenen Fälle
eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage des Budgets gegen die Be-
stimmung § 3 des vorgedachten Gesetzes (Verf.-Urk. § 98) verzögert worden ist, so werden
die bestehenden Steuern und Abgaben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vor-
übergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr, vorbehältlich
der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben.
Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung nur dann erfolgen, wenn
außer den eben gedachten Voraussetzungen auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrisft
einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über proviso-
rische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Genehmigung dieses Gesetzes
aber bis vierzehn Tage vor Ablau der Bewilligungsfrist entweder ver-
weigert worden oder doch nicht erfolgt ist,
oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zufammentritt
der Kammern durchaus unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor den
Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist.
Form der Ausschreiben.
§ 104. Mit Ausnahme der in den §§ 89, 96, 103 und 105 erwähnten Fälle soll in den
Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern besonders
erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die
Untertanen zur Entrichtung verbunden sind.
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind.
§ 105. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und luworhergesehenen Fällen schleunige
finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände
notwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder auch den Zusammen-
tritt der Kammern durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlich--
keit der ihn hierbei beratenden Vorstände der Ministerialdepartements, das zu Deckung
des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nötige provisorisch verfügen, auch er-
forderlichenfalls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen
Maßregeln sobald als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens bei dem
nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung
zu bewirken, auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen
Nachweisung zu geben.
Reservefond.
§ 106. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen
außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das
Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.
Staatsschuldenkasse.
8107. Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staats-
schuldenkasse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen Rtändischen Ausschuß, mit Hilfe der von ihm er-
nannten und vom Könige bestätigten Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auf-