Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

32 Geschichtliche Entwicklungsstufen. 
troffen sein sollen '®. Für die Stufe der landesherrlichen Hoheits- 
rechte bedeuten sie etwas anderes, eine wahre Rechtsschranke 
nämlich, welche der öffentlichen Gewalt sich entgegenstellt, in 
welcher Form sie auch auftreten mag, selbst ihrer Gesetzgebung 
also: keines seiner ordentlichen Hoheitsrechte darf und kann vom 
Landesherrn dazu verwendet werden, daß er jeınandem sein wohl- 
erworbenes Recht entzöge '*. 
Das erklärt sich sehr einfach, wo das wohlerworbene Recht 
gegen den Landesherrn selbst begründet worden ist. Die 
Hoheitsrechte stehen zu dessen Verfügung. Er kann sie ver- 
äußern und einschränken oder einfach darauf verzichten; wenn das 
mit der erstarkenden Staatsidee zuletzt nur noch für die minder 
wichtigen Regalien zulässig erachtet wird, nicht aber für die jura 
majestatis essentialia, so bleibt doch allgemein die Möglichkeit, die 
Ausübung der Rechte näher zu bestimmen oder auf die Geltend- 
machung dem Einzelnen gegenüber im voraus zu verzichten. 
Was der Vertrag bewirken kann, kann auch die Verjährung oder 
die Unvordenklichkeit. So entstehen den Hoheitsrechten gegen- 
über mancherlei privilegia und immunitates. Das hätie aber alles 
keinen Wert, wenn es den Landesherrn nicht bände, auch den 
gesetzanordnenden. Erst dadurch sind sie jura quaesita 9, 
18 R.G. 17. Febr. 1883 (Entsch. S.IX S.235). Die Übergangsbestimmungen, 
welche E.G. z. B.G.B. Art. 108 ff. bringt, behelfen sich ohne diesen Begriff. 
Sachlich gibt Planck, Kom. zu Art. 170 Ziff. 1, die nämlichen Gedanken wieder, 
welchen er früher diente. 
14 Pütter, Beitr. IS. 317, handelt zunächst von der Bedingtheit der Landes- 
hoheit, „daß sie nur zur gemeinen Wohlfahrt stattfindet“ (vgl. oben Note 10), 
sodann S. 351 „von der Bestimmung, daß einem jeden sein wohlerworbenes 
eigentümliches Recht zu lassen ist“. — Die Gesetzgebung ist damals nicht wie 
heute eine besonders geartete Erscheinung des höchsten Staatswillens — noch eine 
Stufe höher als der Wille des Fürsten allein, — sondern Ausübung eines landes- 
herrlichen Hoheitsrechtes wie die anderen. Deshalb wirken ihr gegenüber die 
wohlerworbenen Rechte gerade so kräftig wie sonst: Moser, Landeshoh. in 
Reg.S. S. 307; Leist, St.R. S. 290; Struben, Rechtl. Bed. V (Just. S.) S. 37 ft. 
Bei Gönner, St.R. S. 471 Anm. 5, tritt allerdings eine Unterscheidung her- 
vor: „Nicht gegen allgemeine Normen (Gesetze), sondern gegen einzelne Befehle 
können beteiligte Individuen ein jus quaesitum behaupten“. Das ist 1808 ge- 
schrieben. Es ist noch nicht der neue staatsrechtliche Gesetzesbegriff, aber 
er kündigt sich darin schon an. 
15 Kreittmayr, Allg. St.R. 1 $ 17; Pütter, Jnst. $ 261; Gönner St. 
R. 5 273; Struben, Rechtl. Bed. V (Just. Sachen) S. 128, S. 272; Leist, St. 
R. $ 155; Klüber, Öf.R. $ 102. -- Ein verspäteter Nachzügler ist der „spezielle 
Rechtstitel“, „besondere Rechtstitel“ des Preuß. Ges. v. 11. Mai 1842 $ 2 und 
des Sächs. A. Ges. v. 28. Jan. 1885 $ 11. Vgl. Oppenhoff, Ressortverh.
	        
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