Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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wege  erfolgen  kann  (s.  aber  unten  bei  Nr.  III).
Es  bedarf  keiner  Z.,  wenn  eine  andere  Form  zur
Durchführung  der  festgestellten  Verpflichtung,
insbesondere  das  Verwaltungszwangsverfahren
(s.  d.),  vorgesehen  ist.  Daher  sind  die  durch  gerichtliche
  oder  verwaltungsgerichtliche  Entscheidungen
  auferlegten  Leistungen  nicht  durch  3.,
sondern  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (s.  d.)
beizutreiben  (vgl.  OG.  18,  142).  Ist  eine
solche  aber  nicht  ausführbar,  weil  es  an  Vermögensstücken
  mangelt,  welche  zum  Gegenstande
der  Zwangsvollstreckung  gemacht  werden  können,
und  bedarf  es  daher  erst  der  Aufbringung  von
Geldmitteln  zur  Erfüllung  der  geschuldeten  Leistungen
  mittels  einer  Umlage,  so  ist  auch  hier  die
Z.  der  gegebene  Weg,  um  die  fehlende  Zustimmung
  der  Gemeinde  (des  Verbandes)  zu  dieser
Aufbringung  zu  ersetzen  und  für  ihre  Beamten
das  Recht  und  die  Pflicht  zu  begründen,  die  erforderlichen
  Mittel  durch  eine  Steuerausschreibung,
Umlage  u.  dgl.  (ogl.  KA#G.  §  59),  zu  beschaffen
(OVG.  43,  137).  Aus  diesem  Grunde  kann  die
Z.  auch  dort  stattfinden,  wo  die  Durchsetzung  einer
polizeilichen  Anordnung  gegenüber  der  Gemeinde
(dem  Verbande)  mit  den  Zwangsmitteln  des
L  VG.  J  132  rechtlich  zwar  zulässig  ist,  wo  aber
dem  Gemeindevorstande  (Verbandsvorstande)  die
Mittel  zu  der  angeordneten  Leistung  nicht  zur
Verfügung  stehen  (OV  G.  18,  142;  46,  14).

II.  Gegenstand  der  Z.  können  nur  Ausgaben,
  aber  nicht  Einnahmen  der  Gemeinde
(des  Verbandes)  sein  (OV#G.  vom  11.  Juni  1895
Pr  Bl.  17,  95),  noch  weniger  Handlungen
oder  Beschlüsse  der  Gemeinde,  durch  welche
erst  die  Möglichkeit  einer  Einnahme  herbeigeführt
  werden  soll,  insbesondere  nicht  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  (OVG.  46,  15).  Wohl
aber  ist  die  Z.  der  für  eine  Anleihe  erforderlichen
jährlichen  Zins=  und  Tilgungszahlungen  zulässig
(OV.  26,  145).  Ausgaben,  zu  denen  die  Gemeinde
  nicht  in  der  laufenden  Etatsperiode,  sondern
  erst  in  späteren  Jahren  verpflichtet  ist,  dürfen
nicht  zusammen  in  den  Etat  jener  Periode
zwangsweise  eingestellt  werden  (O###.  27,  135),
wohl  aber  können  jährlich  wiederkehrende  Leistungen
  im  voraus  durch  einmalige  Anordnung
ihrer  regelmäßigen  Eintragung  in  mehrere  oder
alle  zukünftigen  Etats  zwangsetatisiert  werden,
wenn  ihre  Beträge  ausreichend  feststehen  (OV  G.
30,  142).  Leistungen,  die  tatsächlich,  wenn  auch
unter  Vorbehalt  oder  aus  Irrtum  erfüllt  sind,
können  gegenüber  einem  von  der  Gemeinde  erhobenen
  Anspruch  aus  Rückzahlung  des  entrichteten
  Geldbetrages  nicht  zum  Gegenstand
einer  Z.  gemacht  werden  (O##.  40,  132).
Nur  ein  bestimmter  oder  doch  aus  den  Zahlenangaben
  der  Feststellung  zu  berechnender  Geldbetrag
  kann  Gegenstand  der  Z.  sein,  nicht  aber
eine  Norm,  nach  welcher  künftig  Leistungen  zu
gewähren  sind  (OV  G.  24,  129)  oder  Leistungen,
deren  Betrag  von  zukünftigen  Umständen  abhängt,
  die  der  Veränderung  unterworfen  sind
(CV.  30,  116).  Jedoch  können  bei  einer  für
die  Dauer  bestimmten  ZJ.,  bei  der  sich  die  erforderlichen
  Geldbeträge  für  die  künftigen  Jahre
nicht  genau  berechnen  lassen,  annähernd  ermittelte
Hochstbeträge  in  die  Etats  zwangsweise  eingetragen
  werden  (OV  G.  43,  423:  46,  16).  —  Die
Verfügung,  durch  welche  die  Z.  ausgesprochen

 

Zwangsetatisierung

wird,  muß  deren  Begründung  enthalten  (.3G.
§  18),  doch  ist  die  Rechtmäßigkeit  der  Z.  nicht
davon  abhängig,  daß  die  in  ihr  angegebenen
Gründe  zutreffend  sind  (O  G.  45,  111).

III.  Jede  Z.  hat  außer  der  sachlichen
Voraussetzung,  daß  eine  gesetzliche  Verpflichtung
der  Gemeinde  (des  Verbandes)  zu  der  Leistung
besteht,  noch  zwei  Voraussetzungen  förmlicher
  Art,  erstens,  daß  die  Leistung  von  der
zuständigen  Behärde  ihrem  Rechtsgrunde
und  ihrem  Betrage  nach  (vgl.  O#  G.  27,  77;
38,  150;  45,  111)  vorher  festgestellt  und
zweitens,  daß  sie  nach  dieser  Feststellung  von  der
Gemeinde  (dem  Verbande)  verweigert
oder  unterlassen  worden  ist.  Daß  eine  stillschweigende
  Unterlassung  erfolgt  ist,  kann  erst
nach  Ablauf  eines  angemessenen  Zeitraumes  für
die  Erfüllung  der  Anforderung  ersichtlich  werden.
Die  Feststellung  der  Leistung  durch
die  hierfür  zuständige  Behörde  und  die  3.
der  Ausgabe  durch  die  Aussichtsbehörde
dürfen  daher  auch  dann  nicht  miteinander  verbunden
  werden,  wenn  sie  derselben  Behörde  obliegen.
  Vielmehr  muß  zwischen  beiden  ein  Zeitraum
  liegen,  der  dem  hiervon  betroffenen  Verbande
  eine  Entschließung  darüber  ermöglicht,
o,„  er  die  Leistung  erfüllen  oder  das  zulässige
Rechtsmittel  gegen  die  Auflage  gebraucken  will
(O#.  8,  50;  16,  218;  41,  191;  ME.  vom
30.  Dez.  1890  —  Ml.  1891,  6).  —  Eine  Ausnahme
  hiervon  findet  bei  der  Z.  gegen  Kirchengemeinden
  statt  (s.  unter  IV).  Zuständig
zur  Feststellung  der  Leistung  ist  diejenige  Behörde,
  welcher  die  Fürsorge  hinsichtlich  der  Erfüllung
  der  betreffenden  gesetzlichen  Verpflichtung
  gesetzlich  anvertraut  und  die  Entscheidung
über  die  Notwendigkeit  der  Leistung  im  öffentlichen
  Interesse  gesetzlich  übertragen  ist.  Dies
ist  bei  polizeilichen  Verpflichtungen  der  Gemeinde
(des  Verbandes)  die  betreffende  Polizeibehörde,
bei  kommunalen  Verpflichtungen  die  Kommunalaussichtsbehörde
  (vgl.  OV  G.  18,  139;  36,  139;
40,  57;  44,  38).  Über  die  Feststellung  der  Leistungen
für  die  Volksschulen  .  Feststellungsve  '
fahren  in  Volksschulsachen.  Die
Feststellung  der  Leistung  durch  die  zuständige  Behörde
  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  der  ordentliche
Rechtsweg  von  dem  zur  Empfangnahme  der  Leistung
  Berechtigten  (z.  B.  hinsichtlich  der  Gehaltszahlung
  an  einen  Gemeindebeamten)  beschritten
werden  kann,  sofern  die  Verpflichtung  zur  Leistung
  auf  dem  öffentlichen  Rechte  beruht  und  ein
von  der  Aufsichtsbehörde  wahrzunehmendes  öffentliches
  Interesse  an  der  rechtzeitigen  Erfullung
  der  Verpflichtung  beteiligt  ist  (OV.G.  17,  31;
19,  124;  23,  106;  28  S.  95  u.  831).  Dies  ist
namentlich  dann  der  Fall,  wenn  zur  Aufrechterhaltung
  einer  geordneten  Verwaltung  in  einer
Gemeinde  die  pünktliche  Zahlung  der  Gehalter
an  die  Gemeindebeamten  erforderlich  ist,  oder
wenn  der  ungestörte  Gang  der  Gemeindeverwaltung
  sonst  durch  das  Unterbleiben  der  streitigen
  Leistung  beeinträchtigt  wird.  Dagegen  ist
die  Feststellung  der  Leistung  durch  die  Aufsichtsbehörde
  (und  demgemäß  auch  die  J.)  auch  bei
Verpflichtungen  nicht  rein  privatrechtlicher  Natur
  unzulässig,  wenn  das  Verwaltungsgericht  zur
Entscheidung  über  den  von  einer  anderen  physischen
  oder  juristischen  Person  gegen  die  Ge-