Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und  ähnlichen  weingeisthaltenden
Flüssigkeiten.

Unter  Abänderung  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  von  §.  43  ver  Instruction  zum
Branntweinsteuergesetz  vom  27.  September  1852  wird  in  Gemäßheit  der,  nach  Vernehmung
des  K.  Geheimen-Raths  erfolgten  höchsten  Entschließung  vom  10.  Mai  1854  hiemit  bestimmt:

8.  1.

Vom  1.  Juni  d.  J.  an  ist  von  eingehenden  Liqueuren  und  andern  weingeisthaltenden
Flüssigkeiten,  deren  Stärke  wegen  ihrer  Versetzung  mit  andern  Substanzen,  wie  Zucker  und
dergleichen,  durch  den  Alkoholometer  nicht  richtig  ermittelt  werden  kann,  die  Uebergangssteuer
in  Unterstellung  eines  Weingeistgehalts  von  50  ½%  (statt  bisheriger  75  %)  Tralles  zu  berechnen

  und  zu  erheben.
K.  2.

Die  dem  Abgabepflichtigen  bisher  eingeräumte  Befugniß,  zu  verlangen,  daß  die  Steuer
nach  dem  wirklichen  Weingeistgehalt  der  Flüssigkeit  mittelst  einer  auf  seine  Kosten  vorzunehmenden
  technischen  Untersuchung  des  Weingeistgehaltes  berechnet  werde,  findet  künftig
nicht  mehr  statt.

8.  3.

Unter  den  in  §.  1  bemerkten  Ligueuren  und  Flüssigkeiten  sind  Rum,  Arak  und  Cognak,
so  wie  die  schon  in  der  Blase  über  Früchte,  Beeren,  Kräuter  und  Gewürze  abgezogenen
Wasser,  wie  Kirschengeist,  Heidelbeergeist,  Hlmbeergeist  und  dergleichen,  nicht  begriffen,  welche
Getränke  vielmehr  der  Uebergangs-Versteurung  als  eigentliche  Branntweine  unterliegen.

Stuttgart  den  17.  Mai  1854.  Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Schloßhauptmannschaft  Ludwigsburg.

Da  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  d.  M.
die  bisher  bestandene  Schloßhauptmannschaft  in  Ludwigsburg  aufgelöst  und  das  Apanageschloß
  Ludwigsburg  samt  Zugehörde  unter  die  Aufficht  des  dortigen  Cameralamts  gestellt
worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Mai  1854.  Knapp.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.