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dies auch in der Verfassung nicht ausdrücklich gesagt ist — der Ver—
kündung des Gesetzes eine Prüfung seines ordnungsmäßigen Zustande-
kommens und eine das letztere bestätigende sog. Ausfertigung des
Gesetzes seitens des Senates vorangehen. Die Ausfertigung setzt eine
Prüfung des Weges, den das Gesetzgebungswerk zurückgelegt hat, vor-
aus. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschlüsse der Bürgerschaft
über den Gesetzesinhalt der Verfassung und der Geschäftsordnung
der Bürgerschaft gemäß zustande gekommen sind?, und ob eine Über-
einstimmung zwischen diesen Beschlüssen und denen des Senats in
allen Punkten vorhanden ist, resp., wenn das Reichsgericht oder eine
Entscheidungsdeputation über eine Meinungsverschiedenheit zwischen
Senat und Bürgerschaft entschieden hat, ob dabei den Bestimmungen
der Verfassung gemäß verfahren ist. Nur wenn eine solche Prüfung
ergiebt, daß das fragliche Gesetz in jeder Beziehung ordnungsmäßig
zustande gekommen, kann der Senat zur Ausfertigung und Verkündung
desselben schreiten.
Die Ausfertigung eines Gesetzes besteht darin, daß dem Wort-
laute desselben, unter der Dokumentierung, daß dieser ordnungsmäßig
zustande gekommen ist, der Gesetzesbefehl hinzugefügt wird. Die Art,
in welcher dies geschieht resp. geschehen kann, ist in den einzelnen
Ländern verschieden. In Hamburg ist eine bestimmte Form nicht vor-
geschrieben. Ublich ist jetzt, daß der Gesetzestext eingeleitet wird durch
die Worte: „Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürger-
schaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt:“" 3, und
nur von geringer Bedeutung ist. In England kann nach einem unbezweifel-
ten Rechtssatz die Sanktion von der Krone garnicht verweigert werden.
1 Laband, a. a. O., Bd. 1, S. 550.
Dies muß sich ergeben aus dem offiziellen Sitzungsprotokoll der Bürger-
schaft, von welchem diese dem Senat (nach Art. 49 der Verfassung) baldthun-
lichst Abschrift mitzuteilen hat. Die dem Senat zugehende Mitteilung der
Bürgerschaft über die von ihr gefaßten Beschlüsse kann natürlich für die fragliche
Prüfung nicht genügen.
8 Ahnlich heißt es zu Anfang der Reichsgesetze: „Wir . verordnen
im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstages, was folgt.“ Laband bemerkt hierzu: „Die Ausfertigung
des Gesetzes enthält also die kaiserliche Versicherung, daß das Gesetz die Zustim-
mung des Reichstages und Bundesrats erhalten hat, d. h. den Anforderungen
der Reichsverfassung gemäß zu stande gekommen ist"“ (a. a. O., S. 549). — Manche