Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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dies auch in der Verfassung nicht ausdrücklich gesagt ist — der Ver— 
kündung des Gesetzes eine Prüfung seines ordnungsmäßigen Zustande- 
kommens und eine das letztere bestätigende sog. Ausfertigung des 
Gesetzes seitens des Senates vorangehen. Die Ausfertigung setzt eine 
Prüfung des Weges, den das Gesetzgebungswerk zurückgelegt hat, vor- 
aus. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschlüsse der Bürgerschaft 
über den Gesetzesinhalt der Verfassung und der Geschäftsordnung 
der Bürgerschaft gemäß zustande gekommen sind?, und ob eine Über- 
einstimmung zwischen diesen Beschlüssen und denen des Senats in 
allen Punkten vorhanden ist, resp., wenn das Reichsgericht oder eine 
Entscheidungsdeputation über eine Meinungsverschiedenheit zwischen 
Senat und Bürgerschaft entschieden hat, ob dabei den Bestimmungen 
der Verfassung gemäß verfahren ist. Nur wenn eine solche Prüfung 
ergiebt, daß das fragliche Gesetz in jeder Beziehung ordnungsmäßig 
zustande gekommen, kann der Senat zur Ausfertigung und Verkündung 
desselben schreiten. 
Die Ausfertigung eines Gesetzes besteht darin, daß dem Wort- 
laute desselben, unter der Dokumentierung, daß dieser ordnungsmäßig 
zustande gekommen ist, der Gesetzesbefehl hinzugefügt wird. Die Art, 
in welcher dies geschieht resp. geschehen kann, ist in den einzelnen 
Ländern verschieden. In Hamburg ist eine bestimmte Form nicht vor- 
geschrieben. Ublich ist jetzt, daß der Gesetzestext eingeleitet wird durch 
die Worte: „Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürger- 
schaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt:“" 3, und 
nur von geringer Bedeutung ist. In England kann nach einem unbezweifel- 
ten Rechtssatz die Sanktion von der Krone garnicht verweigert werden. 
1 Laband, a. a. O., Bd. 1, S. 550. 
Dies muß sich ergeben aus dem offiziellen Sitzungsprotokoll der Bürger- 
schaft, von welchem diese dem Senat (nach Art. 49 der Verfassung) baldthun- 
lichst Abschrift mitzuteilen hat. Die dem Senat zugehende Mitteilung der 
Bürgerschaft über die von ihr gefaßten Beschlüsse kann natürlich für die fragliche 
Prüfung nicht genügen. 
8 Ahnlich heißt es zu Anfang der Reichsgesetze: „Wir . verordnen 
im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstages, was folgt.“ Laband bemerkt hierzu: „Die Ausfertigung 
des Gesetzes enthält also die kaiserliche Versicherung, daß das Gesetz die Zustim- 
mung des Reichstages und Bundesrats erhalten hat, d. h. den Anforderungen 
der Reichsverfassung gemäß zu stande gekommen ist"“ (a. a. O., S. 549). — Manche
	        
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