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5. Dem Senat steht das Verordnungsrecht in dem nachstehend
dargelegten Umfange zu:
a) Er erläßt — nach Art. 61, Abs. 3 der Verfassung — die
nötigen Vollzugsverordnungen zu den Gesetzen.
Unter Vollzugs= oder Ausführungsverordnungen kann man zweierlei
verstehen: wirkliche Ergänzungen der Gesetze (logische Folgerungen aus.
denselben, Detaillierungen 2c.), die allgemein verbindliche Rechtsregeln
enthalten und demnach zu den sog. Rechtsverordnungen oder Gesetzen
im materiellen Sinne gerechnet werden können, — und Anweisungen
an die Behörden (über die von ihnen behufs Vollziehung der Gesetze
zu entfaltende Thätigkeit), die zu den sog. Verwaltungsverordnungen
zu zählen sind.“
Was nun die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen
betrifft, so muß sich diese in Hamburg, wie in anderen Staaten, schon
daraus ergeben, daß die Regierung als Inhaberin der sog. vollziehenden
Gewalt an der Spitze der gesamten Verwaltung steht. Um so mehr
wird man daher zu dem, auch abgesehen von dieser Erwägung gewiß
nicht unberechtigten Schlusse gelangen, daß da, wo in einer Verfassung
ausdrücklich von einem Rechte der Regierung zum Erlaß von Aus-
führungsverordnungen die Rede ist, darunter, wenn nicht ausschließlich,
so doch in erster Linie Rechtsverordnungen gemeint sind.“
soweit nicht Gründe des Staatsinteresses deren Geheimhaltung ratsam erscheinen
lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kunde."“
Eine amtliche Gesetzsammlung giebt es in Hamburg erst seit dem
Jahre 1866. Die Sammlung Hamb. Verordnungen (früher von Klefeker,
später von Andersen und Lappenberg herausgegeben) war ein Privatunter-
nehmen. Vgl. auch die von A. Wulff neuerdings herausgegebene systematisch
geordnete Zusammenstellung der noch gültigen Gesetze und Verordnungen.
* „Ausführung der gesetzlichen Regeln hat den Sinn von Detaillierung,
Entwickelung, Entfaltung, so wie man von der Ausführung eines skizzierten
Gemäldes oder eines kurz angedeuteten Gedankens spricht. Der Ausdruck „Aus-
führung eines Gesetzes“ kann aber auch die Anwendung oder Handhabung des-
selben bedeuten, so wie man die Erfüllung eines Befehls oder Auftrages die
Ausführung desselben nennt“ (Laband, a. a. O. S. 593). Thatsächlich wird
der Inhalt sehr vieler Ausführungsverordnungen zum Teil unter den Begriff
der Rechts- und zum Teil unter den der Verwaltungsverordnungen fallen.
* Ganz ähnlich wie in der hamburgischen heißt es z. B. in der preußischen
Verfassung (Art. 45): „Der König erläßt die zur Ausführung der Gesetze nötigen
Verordnungen.“
4 Daß unter Vollzugs= oder Ausführungsverordnungen Rechtsverordnungen