festzustellen. Ist endlich die reichsgesetzliche Ermächtigung einfach den
Einzelstaaten, resp. „den Landesregierungen nach Maßgabe der Landes-
gesetze“ erteilt, so müssen die betr. Ausführungsbestimmungen dann im
Wege der Gesetzgebung — also unter Mitgenehmigung der Bürger-
schaft — festgestellt werden, wenn dieselben nach den Vorschriften der
hamburgischen Verfassung Gegenstand der Gesetzgebung sind.
Der Erlaß von Verwaltungs-Ausführungsverordnungen zu Reichs-
gesetzen dagegen ist in erster Linie Sache des Bundesratst und eventuell
(sofern und soweit noch ein Spielraum dafür bleibt) Sache der einzel-
staatlichen Verwaltung, d. h. also für Hamburg zunächst des Senats
als der obersten Verwaltungsbehörde.?
b) Der Senat kann — so bestimmt die hamburgische Ver-
fassung — im Falle eines Krieges oder Aufruhrs „die verfassungs-
mäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung,
Haussuchung, Presse und Versammlungsrecht zeitweilig außer Kraft
setzen.“ Doch ist nach erfolgter Suspension „die sofortige Zustimmung“
der Bürgerschaft einzuholen. Kommt die Bürgerschaft nach erfolgter
Berufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammen, so hat der Senat
die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. Gewährt die
Bürgerschaft resp. der Bürgerausschuß die Zustimmung zur Suspension
nicht, so ist diese damit wieder aufgehoben. Abgesehen davon tritt
die Suspension nach Ablauf von vier Wochen, vom Tage des Senats-
beschlusses an gerechnet, außer Kraft. Eine etwaige Verlängerung
1 Reichsverfass., Art. 7, 2. („Der Bundesrat beschließt über die zur Aus-
führung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und
Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“)
AUber die neuerdings vom Bürgerausschuß bestrittene Befugnis des Senats
zum Erlaß des Pferdeaushebungs Reglements vom 17. Februar 1889 auf Grund
I 27 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 vgl. das
in der Morgenausgabe der „Hamb. Nachrichten“ vom 2. Juli 1890 abgedruckte
Gutachten Laband's, und Laband, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 816, Anm. 3.
Die Bürgerschaft beschloß jedoch im Juni 1890, den Senat ausdrücklich zur Fest-
stellung der auf Grund des 8 27 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen für
Hamburg zu erlassenden Vollzugsverordnungen zu ermächtigen, und der Senat
erklärte sich, unter ausdrücklicher Wahrung seines Rechtsstandpunktes (daß er einer
solchen Vollmacht nicht bedürfe) damit einverstanden. (Verhandlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft, 1890, S. 320 und 323).