Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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die Chefs der verschiedenen Verwaltungsressorts und die senatorischen 
Mitglieder der Verwaltungsdeputationen. Auch ernennt er für einzelne 
Verwaltungskollegien gewisse nicht senatorische Mitglieder. (S. unten 
§ 54 und 55.) 
Im einzelnen ist hinsichtlich der Thätigkeit des Senats als 
oberste Verwaltungsbehörde noch das Folgende hervorzuheben: 
a) Bezüglich des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu 
Hamburg wird das Aufsichtsrecht und die Justizverwaltung von den 
Senaten der drei freien Städte gemeinschaftlich ausgeübt. Für die 
Beschlußfassung über organische Bestimmungen ist Einstimmigkeit, für 
die über andere Bestimmungen Stimmenmehrheit der zu je einer 
Stimme berechtigten drei Senate erforderlich. Der Vorsitz bei den 
Visitationen und sonstigen Zusammenkünften wechselt unter den drei 
Senaten nach einer festzustellenden Ordnung. 
Keinen Aufschub leidende provisorische Maßregeln sowie Ver- 
fügungen von untergeordneter Bedeutung kann, „falls dabei keine Be- 
denken obwalten“", der Senat von Hamburg treffen. Derselbe hat 
ferner die Vermittelung des Geschäftsverkehrs übernommen. In An- 
gelegenheiten jedoch, welche eine einzelne Stadt ausschließlich angehen, 
findet ein unmittelbarer Verkehr zwischen der betr. Stadt und dem 
Oberlandesgerichte statt.7 
Das nach der Gerichtsverfassung der Landesjustizverwaltung zu- 
stehende Recht der Beaufsichtigung und Leitung aller staatsanwaltlichen 
Beamten beim Oberlandesgericht wird von der Gesamtheit der Senate 
in der Weise ausgeübt, daß jeder Senat bezüglich der in seiner Stadt 
wohnenden Beamten die Beaussichtigung und Leitung hat und den- 
selben in den aus dieser Stadt erwachsenden Sachen dienstliche An- 
weisungen erteilt.ꝰ 
der darüber in letzter Instanz entscheidet, unbeschadet des gerichtlichen Verfahrens, 
falls und insoweit der Beschwerde nicht durch den Senat abgeholfen wird, und 
dasselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.“ 
1 Übereinkunft betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandes- 
gerichts vom 30. Juni 1878, Art. 2. Die Beeidigung und die Einführung der 
Mitglieder des Oberlandesgerichts erfolgen im ständigen Auftrage der drei Senate 
durch den Senat von Hamburg (Art. 16). Eine Geschäftsordnung für das Ober- 
landesgericht wird durch die drei Senate festgestellt (Art. 30). 
: Ebenda, Art. 27. Bezüglich der Hanseatischen Alters- und In- 
validitäts-Versicherungsanstalt in Lübeck (s. oben S. 5) ist bestimmt:
	        
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