— 101 —
Nähere bestimmt das Gesetz.“ Dem Senat soll hiernach bezüglich des
Unterrichtswesens nicht nur, wie bezüglich der anderen Verwaltungs-
zweige, die Aufsicht, sondern auch die Oberleitung, und zwar durch
eine Oberschulbehörde zustehen. Die Oberschulbehörde müßte somit
wohl eine direkt vom Senat ressortierende Behörde sein, d. h. nur
aus Deputierten des Senats oder anderen ausschließlich von ihm
ernannten Mitgliedern bestehen. Thatsächlich ist dies indes nicht der
Fall, und zwar auf Grund des Unterrichtsgesetzes von 1870. Durch
ein einfaches Gesetz konnte jedoch die oben erwähnte Verfassungs-
bestimmung nicht abgeändert werden.
8) Beamte dürfen über die in ihren amtlichen Wirkungskreis
fallenden Angelegenheiten einem bürgerschaftlichen Ausschusse nur mit
Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes Auskunft er-
teilen. Wird die Genehmigung „aus besonderen Gründen“ verweigert,
so entscheidet eventuell der Senat über die Berechtigung solcher Ver-
weigerung.2
9. Dem Senat steht das Recht zu, die höheren Beamten zu
ernennen, soweit solches Recht nicht durch die Verfassung oder durch
Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist.¾ In der Verfassung ist
letzteres nicht geschehen, wohl aber in verschiedenen Gesetzen. Dabei
ist jedoch, besonders in früherer Zeit, wenig konsequent verfahren. So
wird z. B. der erste Beamte des Finanzdepartements von der Finanz-
Deputation, der erste Beamte des Handels= und Schiffahrts-Departements
vom Senat ernannt. Im allgemeinen herrscht jetzt die gewiß richtige
Tendenz, dem Senate, dem 1879 die Richterernennung — unter Auf-
hebung früherer Beschränkungen — zugestanden4, auch die Ernennung
Allerdings vertreten Laband (a. a. O., Bd. 1, S. 547) u. A. die Ansicht,
daß eine Verfassungsbestimmung dann durch ein einfaches Gesetz aufgehoben
werden könne, wenn dieses Gesetz unter Beobachtung der für Verfassungsänderungen
aurtzeschriebenen Vorschriften zu stande gekommen. Indes kann dies — ganz
coerehen davon, daß die betr. Ansicht von anderer Seite bestritten wird — hier
nich in Frage kommen, weil in vorliegendem Falle die besonderen Vorschriften
für Verfassungsänderungen ([. unten § 45, 6) nicht beobachtet sind.
6 Verf. Art. 51. (S. unten 8 46.)
-„ Verf- Art. 25. Der Begriff „höhere Beamte“ ist nicht genauer fixiert.
Früher hatte der Senat aus einem ihm von den Gerichten vorzulegenden
Aufssatz zu wählen. — In Lübeck ernennt der Senat ebensalls die Richter, in
Bremen aber werden dieselben (wenn es sich nicht um die — durch die Justizverwa