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aller höheren Verwaltungsbeamten zu überlassen. In einzelnen Fällen
steht auch einer anderen Behörde die eigentliche Wahl des Beamten
und dem Senate ein Bestätigungsrecht zu, d. h. das Recht, die Be—
stätigung zu erteilen oder dieselbe, ohne eine Verpflichtung zur Angabe
von Gründen, zu verweigern.“
Was das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg be—
trifft, so werden die Präsidenten desselben von den Senaten der drei
freien Städte gemeinschaftlich gewählt, und ist zur Gültigkeit einer
solchen Wahl Einstimmigkeit der Senate erforderlich. Für die Wahl
der Räte des Oberlandesgerichts ist als Grundsatz festgestellt, daß das
Verhältnis der Beitragspflicht der Städte zu der Tragung der Kosten
des Oberlandesgerichts (Hamburg 3/12, Bremen 2/12, Lübeck ½/12) für
die Zahl der von jeder einzelnen Stadt zu besetzenden Ratsstellen maß-
gebend sein soll. Bei eintretenden Vakanzen hat jedoch diejenige Stadt,
welche die erledigte Stelle früher besetzt hat, auch deren Wiederbesetzung.
Jeder Senat macht bei Besetzung von Ratsstellen denjenigen, welchen
er zum Rat zu berufen beabsichtigt, den anderen Senaten vorerst nam-
haft, um ihnen zur Geltendmachung etwaiger Bedenken Gelegenheit zu
geben. Die formelle Anstellung erfolgt im Namen der drei Senate.
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt, sind ferner
tungskommission (s. oben S. 99, Anm. 4 zu bewirkende — Versetzung eines bremischen
Richters handelt) gewählt von einem neunköpfigen Wahlkollegium, das für jeden
einzelnen Fall in der Weise bestellt wird, daß Senat, Bürgerschaft und Richter-
kollegium (Land= und Amtsrichter) je drei Mitglieder deputieren. (Vgl. Aus-
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. Mai 1879.) Die weitere
Bestimmung, daß der Bremer Senat nach erfolgter Wahl den Gewählten formell
zu ernennen hat, scheint darauf hinzudeuten, daß man das höchst eigentümliche
Wahlverfahren doch als mit der staatsrechtlichen Stellung des Senats eigentlich
nicht recht vereinbar angesehen hat, was es denn auch in der That wohl nicht
ist. — Bezüglich des Präsidenten und der Direktoren des Landgerichts ist in
Bremen die ebenfalls recht eigentümliche Bestimmung getroffen, daß dieselben von
dem Richterkollegium (Land und Amtsrichter) gewählt werden, unter Vorbehalt
der Genehmigung der Wahl und der Ernennung des Erwählten durch den Senat.
1 Unter zum Teil ähnlichen Beschränkungen wie in Hamburg hat auch in
Bremen und Lübeck der Senat das Beamtenernennungsrecht. (Bremer Verf.
§8 57n, Lübecker Verf. Art. 18.)
„ Übereinkunft von 1878, Art. 11, 12 u. 15. Die beiden letzten Bestimmungen
finden analoge Anwendung auf die Anstellung von Beamten der Staatsanwalt
chaft beim Oberlandesgericht (Art. 28).