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nicht nur die vom Senate ernannten, sondern alle Beamten vom
Senate zu vereidigen. Es ergiebt sich dies aus Art. 26 der Ver—
fassung, demzufolge die dem Staate zu leistenden Eide und die an
deren Stelle tretenden Verpflichtungen, soweit die Verfassung oder die
Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor dem Senate abgelegt
werden.
Der Senat ernennt auch die Mitglieder des Disciplinargerichts
für die nichtrichterlichen Beamten, in welchem eines seiner Mitglieder
den Vorsitz führt (s. unten 8 62, 3).
Er beschließt ferner über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
und zu dem in Hamburg von jener vollständig getrennten Notariat.
Auch ernennt und entläßt er die ständigen vereidigten Dolmetscher und
lbersetzer."
10) Der Senat entscheidet bezüglich aller nicht richterlichen Beamten
über den eventuell von dem betreffenden Beamten selbst oder der
diesem vorgesetzten Behörde zu stellenden Antrag auf eine Versetzung
in den Ruhestand. Doch bedarf der Senat für diese seine Ent-
scheidung einer Mitgenehmigung des Bürgerausschusses, was sich daraus
erklärt, daß es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um die Ge-
währung einer Pension, also um die Bewilligung von Geldmitteln
handelt.
Die Pensionierung eines Richters kann wider den Willen des
Betreffenden nur durch Gerichtsbeschluß erfolgen (s. unten 8 61). Im
übrigen gilt für die Pensionierung der richterlichen dasselbe wie für
die der nicht richterlichen Beamten.2
Die von einem Beamten gewünschte Entlassung ohne Pension
Gesetz, betr. Ausführung der Rechtsanwaltsordnung, 8 1, Revidierte Notariats-
ordnung von 1883, 8 2, Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 117.
* Disciplinar- und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten, § 32
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, 88 33—35 u. 89. Zusatzvertrag
zur Ubereinkunft der drei Städte, betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 28. Febr. 1879, Art. 4. Über den auf Versetzung in den
Ruhestand gerichteten Antrag eines Mitgliedes des Hanseatischen Oberlandesgerichts
entscheiden allein die Senate der drei Städte.
Vor Erlaß der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (der für die
richterlichen Beamten 1879, für die nicht richterlichen 1884 erfolgte) war für jede
einzelne Beamtenpensionierung ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft er-
forderlich.