Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Berücksichtigung der verschiedenen Verwaltungsabteilungen, von dem 
vorsitzenden Bürgermeister, in erheblicheren Fällen von ihm und dem 
stellvertretenden Bürgermeister gemeinschaftlich. Eine Berufung an den 
Senat ist aber auch hier vorbehalten. 
Bei der Amter= und Geschäftsverteilung kommen neben den Senats- 
mitgliedern auch die dem Senate „beigegebenen“ vier Syndici und 
zwei Senatssekretäre in Betracht.! Diese sind — im Gegensatz 
zu den Senatoren — Beamte, nehmen aber in mancher Beziehung 
eine bevorzugte Stellung ein und haben vor allem einen Teil der 
Amtsgeschäfte der Senatoren selbständig zu erledigen.? Sie werden 
Bremer Verf. bestimmt (8 35): „Mit Handhabung der verschiedenen Ge- 
schäftszweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung 
ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt. — Zur 
Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied ver- 
pflichtet. über Ablehnungs- und Entlassungsgründe entscheidet der Senat. — 
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere 
Mitglieder des Senats zulässig.“ — Weiter heißt es im Bremer Senatzgesetz: 
„Diejenigen Mitglieder des Senats, welche zufolge 8 35 der Verfassung zur 
Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige zu berufen sind, werden auf 2 Jahre 
gewählt, sind indes bei ihrem Abgange sofort wieder wählbar. Die Wahl ge- 
chieht gemeinsam von den Bürgermeistern und drei anderen Mitgliedern des Senats, 
welche von diesem dazu stets auf 2 Jahre gewählt werden, jedoch bei ihrem Ab- 
gange nicht sofort wieder wählbar sind. — Die Übertragung sonstiger Amtsge- 
schäfte an einzelne Mitglieder geschieht vom Präsidenten, und zwar in erheblichen 
Fällen von ihm und dem andern Bürgermeister gemeinschaftlich.“ (8 31, 32 u. 35. 
1 Gesetz betreffend Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über 
die Wahl 2c. des Senats, vom 23. Januar 1889, § 1. (Von 1860—89 gab es 
zwei Syndici und vier Sekretäre.) Eigentümlich ist, daß man offiziell statt „Syn= 
diei“ „Syndiker“ und statt „Sekretäre“ „Sekretarien“ sagt. 
2 Zu Zeiten der alten Verfassung rangierten die vier Syndici — obwohl sie 
auch damals nur beratende Stimme im Senate hatten — direkt hinter den Bürger- 
meistern; den vieren zusammen gebührte, wie jedem einzelnen Bürgermeister, das 
Prädikat „Magnificenz“. Sie waren ursprünglich die rechtskundigen, insbesondere 
staatsrechtskundigen Konsulenten des Rats und hatten auch später in erster Linie 
die auswärtigen Angelegenheiten zu vertreten, sowie eventuell als außerordentliche 
Diplomaten des Senats zu fungieren. (Ahnlich in Lübeck und Bremen.) Ihr 
hoher Rang beruhte wohl ursprünglich darauf, daß von jeher zu Syndicis nur 
Doktoren gewählt wurden, und daß diese in alter Zeit schon als solche den Rang 
vor den Ratsherren hatten. (Westphalen, a. a. O., S. 36, Anm.) Die Syn- 
diei und Senatssekretäre wurden zur Zeit der alten Verfassung als Mitglieder de 
Senatu, im Gegensatz zu den stimmberechtigten in Senatu, bezeichnet. Ihre Wahl 
Aefolgte durch den Senat, jedoch ohne Mitwirkung des Loses und ohne Amtszwang.
	        
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