Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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und in den Abteilungen desselben haben die Syndici und Sekretäre 
kein Stimmrecht; hier fungieren sie also gewissermaßen als vortragende 
Räte. Nähere gesetzliche Vorschriften über ihre Amtsthätigkeit wurden 
1860 in Aussicht gestellt, sind aber bisher nicht erfolgt.2 
  
1 Gesetz über die Wahl 2c. des Senates, § 17, Abs. 2. 
: Ein Sekretär fungierte bisher (wie zur Zeit der alten Verfassung) als 
Archivar.
	        
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