— 115 —
Ein Gemeinschuldner erlangt demnach sein Wahlrecht nur wieder, wenn
er seine Gläubiger entweder voll oder auf Grund eines Zwangs-
vergleichs teilweise befriedigt hat, oder wenn sämtliche Gläubiger auf
die ihnen noch zustehenden Forderungen rechtsgültig verzichtet haben,
oder endlich, wenn ihre Forderungen verjährt sind. In anderen
Fällen nämlich ist er auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens
von Rechtsansprüchen seiner Gläubiger nicht befreit.!
6. Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeitraums.
7. Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be-
finden.?
8. Dazu kommen endlich noch die zum aktiven Heere Gehörenden,
sowie diejenigen, welche nicht in die endgültig festgestellte Wählerliste
eingetragen sind.3 Diese sind nach der Unterscheidung Labands nicht
quoad jus, sondern nur quoad exercitium vom Wählen ausgeschlossen.
b. Passives Wahlrecht. Wählbar zur Bürgerschaft sind die-
jenigen, welche das aktive Wahlrecht besitzen (s. oben), sofern dieselben das
dreißigste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren
ihren Wohnsitz oder Geschäftsbetrieb im hamburgischen Staate haben.“
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Senats sowie besoldete
öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienstliche Funktionen ihren
ausschließlichen Geschäftsberuf bilden.s Eine Ausnahme von der letzteren
Bestimmung ist jedoch gemacht zu Gunsten der rechtsgelehrten Richter
und der Geistlichen aller Konfessionen.“
Reichs-Konkursordnung § 152.
erf. Art. 31, Reichsstrafgesetzbuch § 34, No. 4.
Abs. 4, Reichsmilitärgesetz § 49 u. 38, Bürgerschaftswahlgesetz von 1880 8 15.
Verf. Art. 32. Die Vollendung des 30. Lebensjahres ist auch in Preußen,
Sachsen und anderen Bundesstaaten Voraussetzung der Wählbarkeit; in Bremen
jedoch nur die des 25. (Bürgerschaftsgesetz S 1) und in Lübeck sogar nur die
des 21. (Verf. Art. 20 u. 21, Bürgerrechtsgesetz von 1870, Art. 1.)
. Die Bürgerschaft hat sich mit Recht dahin ausgesprochen, daß zu diesen
nicht wählbaren Beamten auch die Sekretäre der Handelskammer zu rechnen seien.
(Vgl. Ausschußberichte der Bürgerschaft 1872, Nr. 35.)
s Früher auch der Professoren des inzwischen aufgehobenen Akademischen
Gymnasiums. (Verf. Art. 35 u. 36.) Ob die Geistlichen überhaupt im Sinne
des gegenwärtigen hamburgischen Staatsrechts als öffentliche Angestellte anzu-
sehen, mag zweifelhaft erscheinen.
8#