Die Wahlen erfolgen mittelst Stimmzettels. Jeder Wähler hat
seinen Stimmzetteln, nachdem derselbe (von einem Mitgliede der Wahl-
kommission) gestempelt worden?, persönlich in den verschlossenen Zettel-
behälter zu legen. Der Zettel muß von weißem Papier, ohne äußere
Kennzeichen und derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm ver-
zeichnete Name verdeckt ist.¾ Nach geschlossener Annahme der Wahl-
zettel hat die Wahlkommission den versiegelten Zettelbehälter zu öffnen
und das Wahlergebnis festzustellen. Über die gesamte Wahlhand-
lung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von sämtlichen anwesenden
Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen ist.4
Die Wahl erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los, welches durch den Vorsitzenden der
Central-Wahlkommission gezogen wird.“
Die Wahlprotokolle (nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken,
einschließlich der versiegelten Stimmzettel) sind von der Wahlkommission
der Central-Wahlkommission „fördersamst“ einzureichen, jedenfalls aber
1 Vor Abgabe des Stimmzettels hat der Wähler seinen Namen den an-
wesenden Kommissaren anzugeben. Auch hat er, falls er denselben nicht per-
sönlich bekannt ist, sich über seine Person auszuweisen.
Die Stempelung, welche die Abgabe mehrerer zusammengefalteter Wahl-
zettel verhindern soll, ist auch in Lübeck vorgeschrieben. (Wahlverordnung § 13,
# Die Wahlkommission hat in der amtlichen Wählerliste bei dem Namen
jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, einen betr. Vermerk zu machen.
Sie hat ferner eine Gegenliste zu führen, in welche der Name jedes Wählers,
der seine Stimme abgegeben hat, nach der Reihenfolge des Erscheinens aufzu.
nehmen ist.
4 Wahlgesetz § 21—24.
* In Bremen ist absolute Majorität erforderlich, wodurch eventuell die
Notwendigkeit einer Stichwahl eintritt. (Wahlordnung, unter 12.)
Weahlgesetz § 25, Bekanntmachung des Senats vom 10. Mai 1889.
dem uenn auf cinem Stimmzettel ein Name unleserlich geschrieben oder die von
alz nich giceen e Person nicht genügend erkennbar ist, so gilt dieser Name
Wenn auf einem Stimmzettel mehr als die vorschriftsmäßige A
Namen stehen, so gelten nur die ainesn aben schrif bige Anzaht von
Wenn auf einem Stimmzettel derselbe Name zweimal steht, so gilt derselbe
nur einmal.
Wenn ein Stimmzettel weniger Namen enthält, als er enthalten sollte, so
macht dieser Mangel denselben nicht ungültig
. Stimmzeteel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, sind
ungültig und werden bei Ermittelung des Wahlergebnisses nicht mitgezählt.