Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Kategorie als „Notable“ hat sich eingebürgert, wird aber offiziell nie 
gebraucht. 
  
gewählte nichtsenatorische Mitglieder der Oberschulbehörde und des Medizi- 
nalkollegiums zu den im Art. 30 der Verfassung aufgeführten „bürgerlichen 
Mitgliedern der Verwaltungsbehörden“ zu rechnen sind (Ausschußberichte der 
Bürgerschaft 1886, Nr. 8 und Nr. 44 und 1888 Nr. 54, Verhandlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft 1886, S. 190 und 1887, S. 302). Bürgerliche Mitglieder 
der Verwaltungsbehörden sind unbestrittenermaßen nicht die senatorischen Mitglieder, 
andererseits aber weder alle nichtsenatorischen, noch nur die unter Mitwirkung der 
Bürgerschaft gewählten Mitglieder. Im Art. 81 der Verfassung heißt es: „Die 
bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden ihr Amt während einer durch 
das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Jahren und verwalten dasselbe unent- 
geltlich. Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Art. 52 geregelt“. Der Art. 52 
der Verf. aber sagt: „Die Bürgerschaft erwählt für die sämtlichen Verwaltungs 
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Kollegium 
deputiert sind, aus einem — Wahlaussatze u. s. w.“ 
Nach diesen Bestimmungen gehören zu den bürgerlichen Deputationsmitgliebern, 
neben den unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewähl"en, auch solche, die von einem 
anderen Kollegium deputiert sind. Ob alle von einem anderen Kollegium (abgesehen 
natürlich vom Senat) deputierten, mag bei der wenig glücklichen Fassung des 
Art. 52 der Verfassung nicht unzweifelhaft erscheinen. In Ermangelung weiterer, 
erläuternder oder einschränkender Bestimmungen wird indes diese Frage zu bejahen 
sein. Der betreffende bürgerschaftliche Ausschuß war 1886 derselben Ansicht, meinte 
dagegen 1888, es könne kaum bezweifelt werden, daß im Art. 52 der Verfassung 
bei dem Wort „Kollegium" nur an eine andere staatliche Verwaltungsbehörde gedacht 
worden sei. Ein genügender Nachweis für die letztere Behauptung wird sich 
jedoch nicht erbringen lassen. Auch hat sich der bürgerschaftliche Ausschuß 1886 
für seine damalige weitergehende Interpretation mit Recht darauf berufen, daß im 
Art. 52 der Verfassung gewiß nicht ohne Grund statt der sonst naheliegenden 
Bezeichnungen „Behörde“ oder „Verwaltungsbehörde“ oder „Deputation“ das um- 
fassendere Wort „Kollegium“ gewählt sei. Übrigens haben der betreffende bürger- 
schaftliche Ausschuß und die ihm zustimmende Bürgerschaft der erwähnten späteren 
Einschränkung des Begriffs „Kollegium“ in ihren an den Senat gerichteten An- 
trägen eine praktische Folge nicht gegeben. Nach diesen, durchaus korrekten An- 
trägen würden zu den bürgerlichen Mitgliedern der Oberschulbehörde gehören: 
1) die unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählten Mitglieder; 2) die beiden 
Deputierten des Ministeriums (d. h. des Predigerkollegiums der evangelisch--lutheri= 
schen Kirche) und 3) die beiden Deputierten der Schulsynode (dagegen nicht die vom 
Senat ernannten Vertreter des höheren Schulwesens, die beiden Schulräte und der 
Seminardirektor). Im Medizinalkollegium würden ferner bürgerliche Mitglie- 
der nur sein: die schon ohnehin zu den Notabeln gehörigen Delegierten des Armen- 
Kollegiums und der Gefängnis-Deputation (dagegen nicht die Physici, der ärztliche 
Direktor des Allgemeinen Krankenhauses, die vom Senat aus einem von allen 
hamburgischen Arzten aufgestellten Aufsatze ernannten ärztlichen Mitglieder und 
die vom Senat nach gutachtlicher Außerung des Medizinal Kollegiums, resp. auf
	        
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