— 125 —
von 10 Mitgliedern zur Prüfung der Wahlen.! Dieser Ausschuß
bleibt auch nach Konstituierung der Bürgerschaft (s. unten § 42) in
Wirksamkeit. Der Ausschuß teilt sich in zwei Abteilungen. Jede der-
selben prüft zunächst die Akten über die Wahlen der zu der anderen
Abteilung gehörenden Mitglieder. Nachdem diese Prüfung beschafft ist,
verteilt der Ausschuß die übrigen ihm von dem provisorischen Präsidenten
der Bürgerschaft überwiesenen Wahlakten zur Prüfung und Beschluß-
fassung unter seine beiden Abteilungen.? Die Beschlußfassung über „zwei-
elhafte und beanstandete“ Wahlen erfolgt jedoch durch die vereinigten
beiden Abteilungen des Ausschusses. Das Ergebnis seiner Arbeit legt
der Ausschuß in einem von den Berichterstattern der beiden Abteilungen
zu unterzeichnenden Berichte der Bürgerschaft vor. Der Ausschuß kann
indes schon dann einen (ersten) Bericht erstatten, wenn die Hälfte der
ihm überwiesenen Wahlen von ihm geprüft und unbeanstandet geblie-
ben ist. Nach erfolgter Berichterstattung des Ausschusses beschließt die
Bürgerschaft über die Gültigkeit derjenigen Wahlen, welche entweder
vom Ausschusse oder von einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft be-
anstandet sind. Die nicht in dieser Weise beanstandeten Wahlen sind
# Der provisorische Vorstand legt zu diesem Zwecke einen Aufsatz von
20 Namen vor, an den jedoch die Bürgerschaft bei der Wahl nicht gebunden ist.
Die mit einem Vermerk der Wahlkommission bei denjenigen Wählern,
welche gewählt haben, versehenen amtlichen Wählerlisten und die von den Wahl-
kommissionen geführten Gegenlisten (s. oben S. 119, Anm. 4) bilden die Grund-
lage für die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen. Der Wahlprüfungsausschuß
hat auch die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen, und er hat davon aus-
zugehen, daß eine Wahl ungültig ist, wenn so viele Nichtwahlberechtigte mit
gestimmt haben, daß dies von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein kann.
Entstehen hinsichtlich der Wahlberechtigung von Wählern Zweifel, so ist der Aus-
schuß befugt, von den betr. Wählern die erforderlichen Nachweise zu verlangen.
Auch kann er bei den Behörden die behufige Erkundigung einziehen. (Wahl-
gesetz § 23). Für den Wahlprüfungsausschuß (gewöhnlich Legitimationsausschuß
genannt) gelten ferner im allgemeinen die Bestimmungen der Geschäftsordnung
der Bürgerschaft über Ausschüsse (§ 17—24). S unten 8 46.
bol un re en findet keine allgemeine Wahlprüfung statt. Es gelten dort
g immungen: „Das Bürgeramt hat vor derjenigen Versammlung der
Bürgerschaft, in welcher neu gewählte Mitglieder zum ersten Male zu erscheinen
berechtigt sind, das Namensverzeichnis der Gewählten unter Vergleichung der
Mählerlisten zu revidieren, diejenigen Fälle, wo der Name eines Gewählten in
diesen Listen fehlt, zu untersuchen und über das Resultat dieser Untersuchung der
Bürgerschaft zu berichten, welche dann über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der