Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Abgesehen von diesen drei Ausnahmefällen, zieht eine Weigerung, 
die Wahl anzunehmen, in gleicher Weise resp. mit den gleichen 
Einschränkungen wie die Nichtannahme einer Wahl in den Senat (siehe 
oben § 22), den Verlust des Bürgerrechts, sowie der öffentlichen 
Amter und Ehrenstellen nach sich!! Eine Befreiung von dieser Konse- 
quenz der Annahmeverweigerung, sowie die Entlassung eines bereits 
eingetretenen Mitgliedes der Bürgerschaft kann nur durch Beschluß 
der Bürgerschaft erfolgen.? 
Der hiernach in Hamburg bestehende Zwang zur Übernahme 
und Fortführung eines Abgeordnetenmandates ist etwas recht Un- 
gewöhnliches, für das sich eine Analogie wohl nur in zwei deutschen 
Staaten (Sachsen-Altenburg und Reuß ä. L.), sowie in Norwegen 
findet.¾ Der betreffende Zwang ist übrigens, im Gegensatz zu dem 
Amtszwang bei den Mitgliedern des Senats und der sog. Deputationen 
(s. unten § 55), eigentlich nur ein moralischer. Wenn ein zum Mit- 
glied der Bürgerschaft Gewählter an den Sitzungen und Arbeiten 
derselben nicht teilnimmt, so kann man ihm nichts anhaben, es sei 
denn, daß er von vornherein ausdrücklich erklärte, er wolle die Wahl 
nicht annehmen. Im allgemeinen wird freilich nur selten jemand 
gegen seinen Willen zum Bürgerschaftsmitglied gewählt werden. Immer- 
hin aber kann dies doch vorkommen, und ferner ist es jedenfalls wieder- 
holt vorgekommen, daß Mitglieder der Bürgerschaft sich im Laufe der 
sechsjährigen Mandatszeit den Pflichten ihres Mandates einfach ent- 
ziehen. Einem solchen pflichtwidrigen Verhalten von Mitgliedern der 
Volksvertretung würde sich, wenn die Möglichkeit einer Mandatsnieder- 
legung existierte, wahrscheinlich leichter entgegenwirken lassen. 
1 Verf. Art. 34. In der Verfassung von 1860 lautete der betr. Passus: 
„Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet bei Verlust der staats- 
bürgerlichen Rechte und des Rechtes, in Stadt oder Gebiet ein bürgerliches Ge- 
werbe zu betreiben, für die Dauer der nächsten 10 Jahre." (Ahnlich Kon- 
stituantenverfassung Art. 54.) 
* Verf. Art. 34. 
Vgl. G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 102, Anm. 1, und Aschehoug 
Staatsrecht von Schweden und Norwegen, 1886, S. 138. — In Lübeck und 
Bremen giebt es einen solchen Zwang nicht (Lüb. Verf. Art. 28, Brem. Verf. 
8 41). In Sachsen ist ein Austritt aus der Kammer während einer Session 
nur mit Genehmigung der Kammer gestattet (Wahlgesetz 8 8).
	        
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