Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ausnahmsweise von der Bürgerschaft entlassen werden. Diäten oder 
anderweitige Entschädigungen erhalten sie nicht.? 
Es handelt sich demnach bei der Thätigkeit der Bürgerschafts- 
mitglieder um eine unentgeltlich zu leistende Bürgerpflicht. Die Be- 
zeichnung Amt resp. Ehrenamt dürfte jedoch hier, wie bei anderen 
Volksvertretungen, richtiger nicht angewandt werdens; denn unter amt- 
lichen Befugnissen pflegt man Regierungs= oder Verwaltungsbefugnisse 
innerhalb eines bestimmten Amts= oder Geschäftskreises zu verstehen, 
und mit dem Amte ist ferner durchweg eine besondere juristische oder 
politische Verantwortlichkeit verbunden, die bei Volksvertretungen und 
speciell auch bei der Bürgerschaft ausgeschlossen ist."“ Jedenfalls sind 
die Mitglieder der Bürgerschaft weder im Sinne des hamburgischen 
1 Verf. Art. 34 u. 42. Über die Folgen einer Nichtannahme des Mandats 
s. oben § 37 u. 22. — Gesuche um Entlassung aus der Bürgerschaft sind an den 
Präsidenten derselben zu richten. Dieser veranlaßt zunächst einen Bericht des 
Wahlprüfungsausschusses, und, wenn dieser eingegangen, entscheidet die Bürgerschaft 
nach einmaliger Beratung durch einfache Stimmenmehrheit. Von dem Ergebnisse 
der Abstimmung wird dem Präsidenten des Senats Anzeige gemacht. (Geschäfts- 
ordnung 8 67.) 
2 Im Art. 44 der Verfassung heißt es: „Die Mitglieder der Bürgerschaft 
verwalten ihr Amt unentgeltlich.“ Mit dieser Verfassungsbestimmung würde 
eine etwaige Vergütung derjenigen Auslagen, welche den in Cuxhaven und 
Bergedorf wohnhaften Bürgerschaftsmitgliedern durch die notwendigen Eisenbahn- 
fahrten nach Hamburg erwachsen, wohl nicht unvereinbar erscheinen können. 
3 Die Verfassung thut dies im Art. 44. Auch H. Schulze spricht in seinem 
Deutschen und Preußischen Staatsrecht von einem öffentlichen Amt der Volks- 
vertreter. Die meisten Staatsrechtslehrer aber vermeiden — vermutlich nicht ohne 
Grund — diese Ausdrucksweise. Grotefend sagt: „Wenn die Funktionen der 
Bürgerschaftsmitglieder ein „Amt“ derselben genannt werden, so ist damit wohl 
dem republikanischen Principe Rechnung getragen (o), eine besondere rechtliche 
Bedeutung ist indes damit nicht bezeichnet.“ (Das Deutsche Staatsrecht der Gegen. 
wart, S. 776.) 
"Verf. Art. 48. Vgl. auch Reichsstrafgesetzbuch § 11. — Gareis sagt in 
seinem „Allgem. Staatsrecht“ (a. a. O., S. 59): „Dem Staatshaupte und den unter 
ihm stehenden Organen, d. i. der Regierung, obliegt die Aktion, die Leitung, die 
Führung, und damit ist die Thätigkeit der Regierung als ununterbrochen, stetig 
und als ein- und ergreifender bezeichnet als die der Volksvertretung; dies kommt 
nicht bloß im Staatsnotrecht zum Ausdruck, sondern auch darin, daß zwar die 
Regierung der Volksvertretung verantwortlich gemacht werden kann, nicht aber 
die Volksvertretung der Regierung: die Genehmigungs- und Zustimmungsrechte 
entziehen sich einer juristischen Verantwortlichkeit, sind aber eben doch nur Ge- 
nehmigungs- und Zustimmungsrechte.“
	        
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