Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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5. Die civilprozessualische Haft ist gegen die Mitglieder der 
Bürgerschaft, wie gegen die Mitglieder jeder anderen deutschen gesetz- 
gebenden Versammlung, während der Sitzungsperioden unstatthaft, sofern 
nicht die Versammlung die Vollstreckung derselben genehmigt. Die 
begonnene Haft wird für die Dauer der Sitzungsperiode unterbrochen, 
wenn die Versammlung die Freilassung verlangt.2 
6. Den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Landtages 
und anderer Volksvertretungen stehen auch besondere Privilegien in 
betreff der strafprozessualischen Verhaftung und Untersuchung zu. Den 
Mitgliedern der Bürgerschaft sind jedoch solche nicht eingeräumt." 
7. Die Mitglieder der Bürgerschaft (wie die Mitglieder jeder 
anderen deutschen gesetzgebenden Versammlung) sind auf Grund der Reichs- 
gesetzgebung befugt, die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Ge- 
schworenen oder eines Beisitzers im Seeamte abzulehnen. Ferner sind 
sie landesgesetzlich befugt, die Wahl zum nichtrichterlichen Mitgliede der 
Schätzungskommission für Expropriationssachen und zu einem (Land) 
Gemeindeamte abzulehnen.“ 
getreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines 
zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei“. 
Die Sitzungsperiode beginnt mit dem auf Grund der Einberufung des 
Senats erfolgenden Zusammentreten der Bürgerschaft und dauert von da bis zum 
Ende der Legislaturperiode (s. oben S. 46). 
* Civilprozeß. Ordnung § 785 f., 812 u. 355, Abf. 2. 
* Reichs-Verf. Art. 31: „Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mit- 
glied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es bei 
Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. — 
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des- 
selben und jede Untersuchungshaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben." 
(Ubereinstimmend Preuß. Verf. Art. 84.) 
Die Reichsgesetzgebung hat nur bestimmt, daß „die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder einer gesetz- 
gebenden Versammlung während der Dauer einer Sitzungsperiode eine Straf- 
verfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann“, — durch die Strafprozeß- 
ordnung unberührt bleiben sollen (Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung 8 6). 
Es kommen also hier nur landesgesetzliche Vorschriften in Betracht. 
5 Gerichtsverfassungsgesetz § 35 und 8 85, Abs. 2; Seeunfallsgesetz von 
1877, § 10. 
5 Hamb. Expropriationsgesetz von 1886, 8 16, Abs.6, und Gerichtsverfassungs. 
gesetz § 35; Landgemeindeordnung von 1871, Art. 21, e.
	        
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