Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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und keine mit festen Gehalten auszustattende neue Anstellungen oder 
Erhöhungen bisher bezogener Gehalte zu begreifen seien, — sowie 
andererseits unter der Erklärung, daß bei solchen Ausgaben, welche 
sich ihrer Natur nach nicht gleichmäßig über das Jahr verteilen, 
sondern vorzugsweise oder gänzlich in bestimmten Monaten zur Ver— 
wendung kommen müssen (insbesondere auch bei dem Artikel „Unvor— 
hergesehene Ausgaben") eine Überschreitung der bewilligten Quote je 
nach Bedürfnis statthaft sei."“ 
4) Die Bewilligung von Staatsanleihen: 
5) Die Veräußerung von Staatsgut, welche den Betrag 
von M. 5000 übersteigt und nicht schon im regelmäßigen Gange der 
Verwaltung liegt. 
6) Grenzregulierungen. Dieselben werden wohl nicht anders 
als durch einen Staatsvertrag erfolgen können. Für letzteren aber 
ist ohnedies die Zustimmung der Bürgerschaft erforderlich. (S. unter 11.) 
Abgesehen von dem Fall einer „bloßen Grenzregulierung“ kann eine 
Gebietsveräußerung nur auf dem Wege der Verfassungsänderung er- 
folgen.s (S. unten S. 159.) 
7) Die Enteignung (Expropriation) von Privateigentum 
Daß die gesetzgebenden Körper in jedem einzelnen Falle darüber zu 
entscheiden haben, ob von dem Expropriationsrecht des Staates Ge- 
brauch zu machen, ist eine Eigentümlichkeit, welche das Staatsrecht der 
drei Hansestädte mit dem von England und den Vereinigten Staaten 
gemein hat.“" In anderen Staaten ist diese Entscheidung durchweg in 
die Hände eines Regierungsorgans gelegt. 
1 In der Verfassung heißt es inkorrekt „Abschließung“ von Staatsanleihen. 
Die Abschließung setzt zwar die Bewilligung im Wege der Gesetzgebung voraus, 
sie selbst aber kann nur Sache der Verwaltung sein. (Vergl. auch Wolffson, 
a. a. O., S. 20.) 
Z * Zur Mitgenehmigung einer Veräußerung, welche den Betrag von 5000 M. 
nicht übersteigt, ist der Bürgerausschuß befugt (Verf. Art. 60, No. 1). — Die 
Vermietung oder Verpachtung von Staatsgrund, auch auf längere Dauer, ist 
allein Sache der Verwaltung. (Ausschußberichte der Bürgerschaft 1879, No. 50; 
Wolffson, a. a. O., S. 20.) 
3 Verf. Art. 2. 
Vgl. Lüb. Verf. Art. 50, VIII, Bremer Expropriationsgesetz 
von 1843; Bluntschli, Allgem. Staatslehre, 5. Aufl., S. 294 f G. Meyer, 
Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 266. Bluntschli erklärt die Entscheidung
	        
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