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Auch in den Hansestädten sind übrigens, wie in anderen Staaten,
allgemeine gesetzliche Regeln darüber erlassen, für Anlagen welcher Art
eine Expropriation überhaupt zulässig sein soll.! Die Gesetzgebung
aber, welche jene allgemeinen Regeln erlassen hat, ist wenigstens formell
berechtigt, sich über eine Anwendung derselben im einzelnen Falle hin-
wegzusetzen. Wie sie ein einfaches Gesetz (im Gegensatz zu einer be-
sonders geschützten Verfassungsbestimmung) jederzeit aufheben kann, so
ist sie auch nicht gehindert, für einen einzelnen Fall eine Ausnahme
von demselben zu beschließen. Auch ist nicht erforderlich, daß sie aus-
drücklich erklärt, es solle eine solche Ausnahme gemacht werden; viel-
mehr ist der betr. Beschluß, einerlei, ob er mit den allgemeinen Regeln
des Expropriationsgesetzes in Widerspruch steht oder nicht, zweifellos
rechtsgültig.
Andererseits wäre es freilich gewiß nicht rationell, sich ohne
zwingenden Grund über die allgemeinen Regeln des Expropriations-
gesetzes hinwegzusetzen; denn dieselben sollen ja, wie in anderen Staaten,
die Richtschnur für die Entscheidung im einzelnen Fall bilden.
8. Die Erteilung ausschließlicher Privilegien.?
9. Die Zulassung neuer religiöser Gemeinden und die
durch ein Regierungsorgan für im Princip richtiger. Sache der Regierung
— so argumentiert er mit Recht — sei es, im einzelnen Falle das anzuordnen,
was das öffentliche Wohl erfordere. Auch komme der Regierung in höherem
Maße die Fähigkeit zu, die Zweckmäßigkeit der Mittel zu beurteilen. Nur müßten
die Formen des Verfahrens Garantien dafür bieten, daß nicht bloße Willkür und
Laune entscheide.
1 Hamb. Expropriationsgesetz vom 5. Mai 1886, § 1. S. unten § 70.
2 Der etwas dunkle Begriff der „ausschließlichen Privilegien“ stammt aus
der alten Verfassung. Nach Art. V des Hauptrezesses von 1712 stand dem Rate
zu: „Concessio Privilegiorum, jedoch dergestalt, daß in den bißher bereits vor-
gekommenen Privilegien, mit Oberalten oder Collegis Civicis, auf gleiche Ahrt, wie
solches bißher gebräuchlich gewesen, in neuen Vorfällen aber, da in illo genere
vorhin noch kein Privilegium Einem oder Mehrern privative, mit Ausschließung
aller Andern, zu geben wäre, mit der Erbgesessenen Bürgerschafft selbst behörige
Communication gepflogen und sonsten nach dem Reglement der Aempter und
Brüderschafften verfahren werde.“ Daß zu den ausschließlichen Privilegien nicht
die Ehrentitel gehören, ist schon oben (S. 77. Anm.) hervorgehoben. — Auch in
Lübeck ist zur Erteilung von Privilegien, in Bremen zur Erteilung, Abände-
rung oder Aufhebung gewerblicher Privilegien die Mitgenehmigung der Bürger-
schaft erforderlich (Lüb. Verf. Art. 50, VI; Brem., § 58, d).