Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Auch in den Hansestädten sind übrigens, wie in anderen Staaten, 
allgemeine gesetzliche Regeln darüber erlassen, für Anlagen welcher Art 
eine Expropriation überhaupt zulässig sein soll.! Die Gesetzgebung 
aber, welche jene allgemeinen Regeln erlassen hat, ist wenigstens formell 
berechtigt, sich über eine Anwendung derselben im einzelnen Falle hin- 
wegzusetzen. Wie sie ein einfaches Gesetz (im Gegensatz zu einer be- 
sonders geschützten Verfassungsbestimmung) jederzeit aufheben kann, so 
ist sie auch nicht gehindert, für einen einzelnen Fall eine Ausnahme 
von demselben zu beschließen. Auch ist nicht erforderlich, daß sie aus- 
drücklich erklärt, es solle eine solche Ausnahme gemacht werden; viel- 
mehr ist der betr. Beschluß, einerlei, ob er mit den allgemeinen Regeln 
des Expropriationsgesetzes in Widerspruch steht oder nicht, zweifellos 
rechtsgültig. 
Andererseits wäre es freilich gewiß nicht rationell, sich ohne 
zwingenden Grund über die allgemeinen Regeln des Expropriations- 
gesetzes hinwegzusetzen; denn dieselben sollen ja, wie in anderen Staaten, 
die Richtschnur für die Entscheidung im einzelnen Fall bilden. 
8. Die Erteilung ausschließlicher Privilegien.? 
9. Die Zulassung neuer religiöser Gemeinden und die 
durch ein Regierungsorgan für im Princip richtiger. Sache der Regierung 
— so argumentiert er mit Recht — sei es, im einzelnen Falle das anzuordnen, 
was das öffentliche Wohl erfordere. Auch komme der Regierung in höherem 
Maße die Fähigkeit zu, die Zweckmäßigkeit der Mittel zu beurteilen. Nur müßten 
die Formen des Verfahrens Garantien dafür bieten, daß nicht bloße Willkür und 
Laune entscheide. 
1 Hamb. Expropriationsgesetz vom 5. Mai 1886, § 1. S. unten § 70. 
2 Der etwas dunkle Begriff der „ausschließlichen Privilegien“ stammt aus 
der alten Verfassung. Nach Art. V des Hauptrezesses von 1712 stand dem Rate 
zu: „Concessio Privilegiorum, jedoch dergestalt, daß in den bißher bereits vor- 
gekommenen Privilegien, mit Oberalten oder Collegis Civicis, auf gleiche Ahrt, wie 
solches bißher gebräuchlich gewesen, in neuen Vorfällen aber, da in illo genere 
vorhin noch kein Privilegium Einem oder Mehrern privative, mit Ausschließung 
aller Andern, zu geben wäre, mit der Erbgesessenen Bürgerschafft selbst behörige 
Communication gepflogen und sonsten nach dem Reglement der Aempter und 
Brüderschafften verfahren werde.“ Daß zu den ausschließlichen Privilegien nicht 
die Ehrentitel gehören, ist schon oben (S. 77. Anm.) hervorgehoben. — Auch in 
Lübeck ist zur Erteilung von Privilegien, in Bremen zur Erteilung, Abände- 
rung oder Aufhebung gewerblicher Privilegien die Mitgenehmigung der Bürger- 
schaft erforderlich (Lüb. Verf. Art. 50, VI; Brem., § 58, d).
	        
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