Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Abänderung der Konzessionen für die bereits zugelassenen. 
Nach Art. 96, Abs. 2 der Verfassung sollte über die Bedingungen für 
die Bildung neuer religiöser Gemeinschaften ein Gesetz erlassen werden; 
doch ist dies bisher nicht geschehen. Nach einem Gesetz von 1860 ist 
aber „bis auf weiteres“ zur Erteilung einer „Konzession“ zur Bildung 
einer neuen „religiösen Kongregation“, wie zur Abänderung der erteilten 
Konzessionen, ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich, 
10. Die Gewährung einer Amnestie. 
11. „Staatsverträge.“ Im Art. 22, Abs. 2 der Verfassung 
heißt es: „Der Senat schließt die Staatsverträge, hat aber vor 
Ratifi zierung, d. h. vor dem definitiven Abschluß? derselben, die 
Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.“ Hiermit stimmt nicht ganz 
überein, daß nach Art. 62 der Verfassung die Ratifikation selbst 
Gegenstand der Gesetzgebung sein soll. Thatsächlich kommt freilich 
beides auf dasselbe hinaus: die Ratifikation erfolgt nur, wenn Senat 
und Bürgerschaft über den Vertrag einverstanden sind. Rechtlich aber 
ist es nicht gleichbedeutend, ob die Ratifikation durch den Senat nach 
von ihm eingeholter Zustimmung der Bürgerschaft, oder ob sie durch 
Senat und Bürgerschaft erfolgt. Daß das letztere mit der staats- 
rechtlichen Stellung des Senats, welcher den Staat nach außen hin 
1 Gesetz vom 28. Sept. 1860, betreffend Aufhebung der dem Kollegium 
der Sechziger hinsichtlich der Bildung neuer religiöser Gemeinschaften erteilten 
Vollmacht. — Auch in Bremen und Lübeck ist die Anerkennung neuer Religions- 
gemeinschaften resp. die Gestattung eines öffentlichen Gottesdienstes derselben von 
einer Mitgenehmigung der Bürgerschaft abhängig (Brem. Verf, § 57, d; Lüb. 
Verf. Art 50, V). 
* Die Amnestie bezieht sich auf eine ganze Kategorie von strafbaren Hand- 
lungen. „Sie ist eine Verbindung von Begnadigung und Abolition (Nieder- 
schlagung der Untersuchung) in einer größeren Ausdehnung und ohne weiteres 
Eingehen auf einzelne Fälle und begreift im Zweifel nicht nur die Erlassung der 
Strafe, sondern auch sämtlicher rechtlicher Folgen der Anschuldigung und Ver- 
urteilung in sich; sie bezeichnet ein vollständiges Vergessen des Geschehenen, lex 
oblivionis“ (H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 570). 
" Ratifikation ist der vollgültige völkerrechtliche Vertragsabschluß. Sie besteht 
in der Ausstellung einer den (von den Bevollmächtigten festgestellten) Vertragsentwurf 
genehmigenden Urkunde seitens der Regierung. Vgl. H. Schulze, Deutsches 
Staatsrecht, Buch 2, S. 329: Bulmerinegq, Völkerrecht, in Marquardsen's Hand. 
buch des öffentlichen Rechts, Bd. 1, Halbband 2, S. 303; Heffter-Gefscken 
Völkerrecht, 8. Ausgabe, 1888, S. 194.
	        
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