Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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allein zu vertreten hat, unvereinbar sein würde, liegt auf der Hand. 
Die Ausstellung der Ratifikationsurkunde kann immer nur Sache des 
Staatshauptes, der Regierung sein, und die sich daraus ergebende aus- 
schließliche Befugnis des Senats ist denn auch im Art. 22, Abs. 2 
der hamburgischen Verfassung aufs klarste zum Ausdruck gelangt. 
Die erwähnte Bestimmung des Art. 62 der Verfassung muß daher 
dahin interpretiert respektive korrigiert werden, daß die im Wege der 
Gesetzgebung erfolgte Genehmigung eines Staatsvertrages eine not- 
wendige Vorbedingung für die Ratifikation desselben seitens des 
Senats ist.“ 
Richtiger aber ist es wohl noch, hier — Laband folgend — 
statt von einem der Gesetzgebung analogen Akte von einer einfachen 
Genehmigung der Volksvertretung zu einer Handlung der Regierung 
zu reden.: Jedenfalls unterscheidet sich die fragliche Genehmigung 
seitens der Bürgerschaft insofern von dem sonstigen Anteil der letzteren 
an der Gesetzgebung, als hier der Bürgerschaft keine Initiative zu- 
steht und auch kein Amendierungsrecht. Der ihr fertig vorgelegte, mit 
dem anderen Kontrahenten bereits vorläufig festgestellte Vertrag kann 
von ihr der Natur der Sache nach nur angenommen oder abgelehnt 
werden. 
Ahnlich verhält es sich auch in einem anderen Falle, welchen 
Laband gleichfalls unter den besonderen Begriff der „Genehmigung“ 
1 Nach erfolgter Mitgenehmigung der Bürgerschaft ist jedoch der Senat zur 
Ratifikation verpflichtet. 
Wolffson sagt, der Senat habe zu allen Staatsverträgen „die Ratifikation 
der Bürgerschaft vorzubehalten“ (a. a. O., S. 14). Daß die Bürgerschaft nicht 
mitratifiziert, geschweige denn allein ratifiziert, sondern nur zustimmt, ist schon 
oben hervorgehoben. Außerdem aber pflegt der Senat nicht die Zustimmung der 
Bürgerschaft vorzubehalten, sondern seine eigene Zustimmung dem anderen Kon- 
trahenten gegenüber erst nach eingeholter Zustimmung der Bürgerschaft zu er- 
klären. 
2 Laband, a. a. O., Bd. 1, S. 278 ff. Derselbe sagt (S. 280): „Man muß es 
der traditionellen Darstellung des konstitutionellen Staatsrechts zum Vorwurf 
machen, daß sie bei Erörterung der Kompetenz der Volksvertretung neben der 
Gesetzgebung die Form der Genehmigung ganz außer Betracht läßt, und zwar 
umsomehr, als der Bereich der Anwendung dieser Form ein sehr bedeutender ist. 
Es beruht dies offenbar darauf, daß in politischer Beziehung beide Formen bei- 
nahe gleichwertig erscheinen.“
	        
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