Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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seitens der Volksvertretung rubriziert, nämlich, wenn der Senat eine 
im Falle eines Krieges oder Aufruhrs auf Grund Art. 102 der Ver— 
fassung von ihm erlassene, gewisse verfassungsmäßige oder gesetzliche 
Bestimmungen zeitweilig aufhebende Notverordnung, der ihm ver— 
fassungsmäßig obliegenden Verpflichtung gemäß, der Bürgerschaft zur 
„Zustimmung“ vorlegt. (S. oben S. 91.) Auch hier kann von einer 
Initiative der Bürgerschaft natürlich nicht die Rede sein, und ebenso— 
wenig von einer Amendierung der Verordnung.7 
841. 
1. Von der einfachen Genehmigung, wie von der Teilnahme an 
der Gesetzgebung verschieden ist ein der Volksvertretung in bestimmten 
Fällen eingeräumtes Recht der Kenntniserlangung und der 
Prüfung.? 
Für Hamburg kommt hier der Art. 63 der Verfassung in Be- 
tracht, demzufolge der Senat nach Ablauf eines jeden Rechnungs- 
jahres baldthunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und 
Ausgaben des verflossenen Jahres der Bürgerschaft zur Prüfung 
vorzulegen hat.s Aus der Fassung dieses Artikels ergiebt sich von 
— x- 
  
*In Bezug auf einen analogen Fall des Reichsstaatsrechts sagt Laband 
(a. a. O., S. 281, Anm. 1): „Die Genehmigung muß pure erteilt werden. 
Genehmigung einer solchen Verordnung unter Abänderung derselben gilt als 
Verwerfung, verbunden mit der Aufstellung eines neuen Gesetzentwurfes. Es 
ergiebt sich dies aus dem formalen Charakter der Genehmigung. Vgl. Steno- 
graphische Berichte des Reichstags von 1874/75, S. 123 f., 139, 141.“" — Die Er- 
teilung der Genehmigung macht die Notverordnung nicht zum Gesetz (s. oben S. 92, 
Anm. 3). 
2 Vgl. Laband, a. a. O., S. 282. 
Nach § 17 des Verwaltungsgesetzes hat der Vorstand einer jeden Ver- 
waltungsabteilung die Jahresabrechnungen derselben für das vergangene Jahr 
(nachdem sie betreffenden Falls von den kompetenten Deputationen genehmigt und 
von dem Vorsitzenden und von einem anderen Mitgliede dieser Deputationen 
unterzeichnet sind) bis zu einem vom Senate für jede einzelne Behörde festzu- 
stellenden Termine dem Senate einzuliefern. Der Senat verweist dieselben an 
die Finanzdeputation, welche ihm sodann die Generalabrechnung vor Ende März 
des zweiten auf das Budgetjahr folgenden Jahres einzureichen hat. Sobald dem 
Senat die Generalabrechnung übergeben ist, legt er dieselbe der Bürgerschaft zur 
Prüfung vor. Mit der Generalabrechnung übergiebt die Finanzdeputation dem 
Senat, gleichfalls zur Mitteilung an die Bürgerschaft, eine ungefähre Schätzung
	        
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