Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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hierdurch die Gelegenheit gegeben werden, eventuell freiwillig, noch ehe 
die Bürgerschaft über den Antrag auf Auskunftsersuchen beschlossen 
hat, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Geschieht letzteres nicht, 
so ist mit dem in der Bürgerschaft gestellten Antrage auf ein Aus- 
kunftsersuchen an den Senat wie mit anderen selbständigen Anträgen 
von Bürgerschaftsmitgliedern zu verfahren. (S. unten 8 45, 6.)2 
Beschließt die Bürgerschaft dann, ein Auskunftsersuchen an den 
Senat zu richten, so hat der letztere entweder schriftlich oder mündlich 
(durch Kommissare) eine Antwort zu erteilen. Ist das Auskunfts- 
ersuchen von der Bürgerschaft als dringlich bezeichnet, so hat der 
Senat bis zur nächsten Sitzung der Bürgerschaft zu antworten oder 
die Gründe anzugeben, welche ihn an Erteilung einer Auskunft über- 
haupt oder zur Zeit verhindern.3 
Über eine Mitteilung, welche der Senat infolge eines in der 
Bürgerschaft gestellten Antrages auf Auskunftserteilung oder infolge 
eines Auskunftsersuchens der Bürgerschaft an diese gelangen läßt, kann 
eine Beratung und Beschlußnahme der Bürgerschaft nur dann statt- 
finden, wenn von einem Mitgliede derselben an die betreffende Mit- 
teilung ein Antrag geknüpft wird, mit welchem sodann wie mit an- 
deren selbständigen Anträgen von Bürgerschaftsmitgliedern zu ver- 
fahren ist. (S. unten 8 45, 6.)4. 
3. Von einem in anderen Verfassungen (z. B. in der preußischen) der 
Volksvertretung zugestandenen Rechte, an sie gerichtete Petitionen oder 
Beschwerden der Regierung zu überweisen, ist in der hamburgischen 
1 Die betreffeude Bestimmung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft ist 
erlassen auf Grund des Art. 65 der Verfassung, in welchem es heißt: „Die 
Gegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, sind vorher (d. h. vor dem 
Auskunftsverlangen) schriftlich dem Senate mitzuteilen, dem es sodann freisteht, 
die verlangte Auskunft chriftlich oder mündlich durch Kommissarien) mitzuteilen“ 
— In VLübeck findet eine solche vorgängige Mitteilung eines Antrages auf Aus- 
kunftsersuchen an den Senat nicht statt. 
2 Geschäftsordnung § 62. 
* Verf. Art. 65. 
Geschäftsordnung § 63. — In Lübeck ist bestimmt: „An eine Mitteilung, 
welche der Senat auf einen Antrag um Auskunftserteilung an die Bürgerschaft 
gelangen läßt, darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes anschließen, 
wenn ein hierauf gerichteter Antrag von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt 
wird“ (Geschäftsordnung § 55). 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 10
	        
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