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sogenannten bürgerlichen Mitglieder der Verwaltungsdeputationen (vgl.
oben S. 123, Anm.), die nicht rechtsgelehrten Mitglieder der Vormund-
schaftsbehörde und der mit der Entscheidung von Expropriationsstreitig=
keiten betrauten Schätzungskommission, die Steuerschätzungsbürger und
die Schulpfleger, — sowie ohne vorgelegten Aufsatz die sogenannten
Vertrauensmänner, welche als Beisitzer des bei dem Antsgericht
Hamburg zu bildenden Ausschusses für Formierung der Schöffenliste
und der Vorschlagsliste der Geschworenen zu fungieren haben.“
6. Die Bürgerschaft wählt ferner aus ihrer Mitte die Mitglieder
des Bürgerausschusses.
7. Die Bürgerschaft entscheidet über Gesuche um Entlassung
aus der Bürgerschaft und dem Bürgerausschusse, sowie aus dem Ehren-
amte eines unter ihrer Mitwirkung gewählten bürgerlichen Deputations=
mitgliedes, eines nicht rechtsgelehrten Mitgliedes der Vormundschaftsbe-
hörde und eines nicht rechtsgelehrten Mitgliedes der Schätzungskommission.
Über Entlassungsgesuche von (nicht senatorischen) Deputationsmit-
gliedern, bei deren Wahl die Bürgerschaft nicht mitgewirkt hat, haben
Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich zu entscheiden.)
Verf Art. 52, Vormundschaftsordnung von 1883, Art. 96, Abs. 4, Expro-
priationsgesetz von 1886 § 16, Verwaltungsgesetz 8 34, Unterrichtsgesetz von 1870
87, Gerichtsverfassungsgesetz § 40 und hamburgisches Ausführungsgesetz dazu 8 71.
Vgl. ferner unten 8 55 u. 57.
Verf. Art. 54. Bezüglich der unter 5 und 6 erwähnten Wahlen, vgl.
im allgemeinen unten S. 166.
Verf. Art. 34, 56 und 83, Vormundschaftsordnung Art. 97, Expropria-
tionsgesetz S 16, Abs. 7, Verwaltungsgesetz S6. — Im 8 67 der Geschäfts-
ordnung der Bürgerschaft heißt es: „Gesuche um Entlassung von einem Amte,
zu welchem die Bürgerschaft gewählt hat, werden beim Senate angebracht und
von diesem dem Präsidenten der Bürgerschaft zugestellt, welcher u. s. w. — Nach
eingezogenem Ausschußbericht entscheidet die Bürgerschaft nach einmaliger Bera-
tung u. s. w.“ Dieser Paragraph ist nicht ganz korrekt gefaßt. Statt „Gesuche
um Entlassung von einem Amte, zu welchem die Bürgerschaft gewählt hat" müßte
es heißen: „Gesuche um Entlassung aus einem Amte, aus welchem die Bürger-
schaft zu entlassen berechtigt ist“; denn die Bürgerschaft ist nicht in allen Fällen,
in denen sie wählt resp. bei der Wahl mitwirkt, auch zur Entlassung berechtigt.
Bezüglich der Schulpfleger ist im 87, Abs. 4 des Unterrichtsgesetzes von 1870
ausdrit lich erklärt „Entlassungsgesuche sind bei der Oberschulbehörde anzubringen
und von derselben in ihrer Gesamtheit zu entscheiden.“ (Die letzten Worte, von
„und“ an, sind durch Gesetz vom 11. Februar 1874 hinzugefügt.) Die Schätzungs-
bürger waren früher jedenfalls von der Bürgerschaft zu entlassen, da dem oben
eitierten 8 67 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der § 81 der alten, im Wege
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