Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft. 
A. Konstituierung. 
§ 42. 
Die vom Senat (nach der alle drei Jahre erfolgenden halbschich- 
tigen Erneuerung) einberufene Bürgerschaft tritt unter dem Vorsitz des 
ältesten der anwesenden Mitglieder (des Alterspräsidenten) zu- 
sammen. Der Alterspräsident kann zwei Mitglieder zur Protokoll= 
führung berufen. 
Die Anwesenden erwählen hierauf nach relativer Stimmenmehr- 
heit (bei Stimmengleichheit entscheidet das Los) einen provisori- 
schen Vorsitzenden, welcher gleich nach der Wahl den Vorsitz von 
dem Alterspräsidenten übernimmt. In gleicher Weise werden sodann 
in einer und derselben Wahlhandlung zwei provisorische Schriftführer 
erwählt. Nachdem dies geschehen, folgt die Wahl des aus 10 Mit- 
gliedern bestehenden Wahlprüfungs-(Legitimations-) Ausschusses. (Über 
dieselbe und die Funktionen des Ausschusses s. oben § 36.) 
Nach Abstattung des ersten Berichtes des Wahlprüfungsaus- 
schusses — die erfolgen kann, wenn mindestens die Hälfte der ihm 
überwiesenen Wahlen von ihm geprüft und unbeanstandet geblieben 
ist — und nachdem die Bürgerschaft über die in jenem Berichte er- 
örterten Wahlen, soweit sie vom Ausschuß oder von einzelnen Mit- 
gliedern der Bürgerschaft beanstandet sind, Beschluß gefaßt hat, er- 
folgt die Konstituierung der Bürgerschaft durch die Wahl des defini- 
tiven Vorstandes. 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und 
zweiten Vicepräsidenten und vier Schriftführern. Der Präsident und 
der Gesetzgebung erlassenen Geschäftsordnung entsprach. Die jetzige, von der 
Bürgerschaft einseitig festgestellte Geschäftsordnung dagegen konnte eine solche, über 
ihre Sphäre hinausgehende Bestimmung nicht treffen. Bei dem Fehlen ander. 
weitiger Bestimmungen mag es sich indes rechtfertigen lassen, wenn man bezüglich 
der Schätzungsbürger an der erwähnten Vorschrift der alten Geschäftsordnung, 
obwohl die letztere in optima forma aufgehoben ist, bis auf weiteres festhält. 
1 Im Deutschen Reichstage kann das Amt des Alterspräsidenten von dem 
dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied über- 
tragen werden (Geschäftsordnung 8 1). In der Geschäftsordnung der Bürger- 
schaft findet sich eine analoge Bestimmung nicht. 
Geschäftsordnung § 1—4.
	        
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