Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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zu entfernen oder gegen die Ordnung zu verstoßen, so kann die Ver— 
sammlung auf Anfrage des Präsidenten beschließen, daß ihm das 
Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden solle. Doch 
muß der Redner zuvor vom Präsidenten auf diese Folge aufmerksam 
gemacht worden sein. Eine Diskussion über die Anfrage des Präsi— 
denten ist nicht zulässig.7 
Bei anhaltenden Ordnungsstörungen in der Versammlung selbst 
hat der Präsident erforderlichenfalls die Sitzung zu unterbrechen. 
Wenn der Präsident sich an der Beratung beteiligen will, muß 
er den Vorsitz abgeben.3 
Auf Vorschlag des Präsidenten beschließt die Bürgerschaft vor 
Schluß jeder Sitzung über Zeit und Tagesordnung der nächsten 
Sitzung. Der Präsident ist jedoch befugt, auch andere Gegenstände, 
als beschlossen, auf die Tagesordnung zu setzen, und er kann auch von 
der Bürgerschaft befugt werden, mit Zustimmung des Vorstandes, 
Sitzungen anzuberaumen.“ 
Der Präsident kann erforderlichenfalls je für eine Sitzung Mit- 
glieder zu Schriftführern bestellen. 
eschäftsordnung § 13 und 30. — Auch in Lübeck kann der (vom Vor- 
sitzenden) zur Ordnung Gerufene einen Beschluß der Bürgerschaft darüber bean- 
tragen, ob der Ordnungsruf berechtigt war. Die Versammlung beschließt aber 
über solchen Antrag erst nach Erledigung der Tagesordnung. (Geschäftsordnung 
§ 18.) In der Bremer Geschäftsordnung heißt es (8 43): „Beschwerden über 
einen Ordnungsruf (des Präsidenten) müssen vor Ablauf von 2 Tagen schriftlich 
beim Bürgeramt eingebracht, von diesem auf die Tagesordnung der nächstfolgenden 
ordentlichen Sitzung gestellt und nach vorhergehender Außerung des Präsidenten 
ohne Diskussion entschieden werden“ (Analog Geschäftsordnung des Deutschen 
Reichstages 8 60). 
2: Geschäftsordnung § 29. Nach der früheren Geschäftsordnung (von 1860, 
8§ 37) konnte, wie in manchen anderen deutschen Staaten (z. B. Braunschweig, 
Waldeck und auch Bremen) auch die Ausschließung von Mitgliedern erfolgen 
„wegen beharrlicher Weigerung, sich der Geschäftsordnung zu sügen“. Der Aus- 
schluß mußte von der Versammlung durch eine Majorität von mindestens 
128 Stimmen beschlossen werden. Außerdem konnte die Bürgerschaft mit ein- 
facher Majorität einen vom Präsidenten zu erteilenden Verweis und eine sofortige 
Entfernung aus der Versammlung beschließen. — Bezüglich Bremens vgl. 
oben S. 132, Anm. 
! Geschäftsordnung 8§ 13. 
Geschäftsordnung § 31 und 25, Abs. 2 (s. unten S. 155). — In Bremen 
hat das Bürgeramt die Tagesordnung festzustellen. (Verf. 8 47, c.) 
5 Geschäftsordnung § 13.
	        
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