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zu entfernen oder gegen die Ordnung zu verstoßen, so kann die Ver—
sammlung auf Anfrage des Präsidenten beschließen, daß ihm das
Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden solle. Doch
muß der Redner zuvor vom Präsidenten auf diese Folge aufmerksam
gemacht worden sein. Eine Diskussion über die Anfrage des Präsi—
denten ist nicht zulässig.7
Bei anhaltenden Ordnungsstörungen in der Versammlung selbst
hat der Präsident erforderlichenfalls die Sitzung zu unterbrechen.
Wenn der Präsident sich an der Beratung beteiligen will, muß
er den Vorsitz abgeben.3
Auf Vorschlag des Präsidenten beschließt die Bürgerschaft vor
Schluß jeder Sitzung über Zeit und Tagesordnung der nächsten
Sitzung. Der Präsident ist jedoch befugt, auch andere Gegenstände,
als beschlossen, auf die Tagesordnung zu setzen, und er kann auch von
der Bürgerschaft befugt werden, mit Zustimmung des Vorstandes,
Sitzungen anzuberaumen.“
Der Präsident kann erforderlichenfalls je für eine Sitzung Mit-
glieder zu Schriftführern bestellen.
eschäftsordnung § 13 und 30. — Auch in Lübeck kann der (vom Vor-
sitzenden) zur Ordnung Gerufene einen Beschluß der Bürgerschaft darüber bean-
tragen, ob der Ordnungsruf berechtigt war. Die Versammlung beschließt aber
über solchen Antrag erst nach Erledigung der Tagesordnung. (Geschäftsordnung
§ 18.) In der Bremer Geschäftsordnung heißt es (8 43): „Beschwerden über
einen Ordnungsruf (des Präsidenten) müssen vor Ablauf von 2 Tagen schriftlich
beim Bürgeramt eingebracht, von diesem auf die Tagesordnung der nächstfolgenden
ordentlichen Sitzung gestellt und nach vorhergehender Außerung des Präsidenten
ohne Diskussion entschieden werden“ (Analog Geschäftsordnung des Deutschen
Reichstages 8 60).
2: Geschäftsordnung § 29. Nach der früheren Geschäftsordnung (von 1860,
8§ 37) konnte, wie in manchen anderen deutschen Staaten (z. B. Braunschweig,
Waldeck und auch Bremen) auch die Ausschließung von Mitgliedern erfolgen
„wegen beharrlicher Weigerung, sich der Geschäftsordnung zu sügen“. Der Aus-
schluß mußte von der Versammlung durch eine Majorität von mindestens
128 Stimmen beschlossen werden. Außerdem konnte die Bürgerschaft mit ein-
facher Majorität einen vom Präsidenten zu erteilenden Verweis und eine sofortige
Entfernung aus der Versammlung beschließen. — Bezüglich Bremens vgl.
oben S. 132, Anm.
! Geschäftsordnung 8§ 13.
Geschäftsordnung § 31 und 25, Abs. 2 (s. unten S. 155). — In Bremen
hat das Bürgeramt die Tagesordnung festzustellen. (Verf. 8 47, c.)
5 Geschäftsordnung § 13.