Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

104 1892. 
Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar 
darauf befesligten Papiere 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist 
für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamenkpapier, Holz 
oder sonstigem festen Stoff zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name 
des Bestimmungsorts mit unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein. 
Werthangabe. 
1. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briesen in der Ausschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleit- 
adresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
2. Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der an. 
gegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
3. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher 
voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung 
des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindemnisse zu beseitigen, welche sich der 
Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren 
ginge. Entspricht die Werthangabe den vorslehenden Regeln nicht, so kann die 
Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden Aus einer imrthümlich zu hohen 
Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Ver. 
sicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
4. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der 
Sendung außer dem Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben is. 
5. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieserungsbescheinigungertheilt. 
r, . 
1. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der #eiberngshn 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd 
eingerichtet sein. 
m Bei Gegenständen von geringerem Wertb, welche nicht unter Druck 
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, serner bei Akten= oder Schriften- 
sendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Pack. 
papier mit angemessener Verschnürung.
	        
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